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Aus den regelmäßig veröffentlichten Polizeistatistiken geht hervor, dass die Zahl der Einbruchdiebstähle in Deutschland seit Jahren steigt. Mittlerweile werden jährlich fast 200.000 Einbruchdiebstähle registriert. Die Aufklärungsquote liegt nach Angaben der Polizei bei gerade einmal 15 %.  Gut beraten ist hier, wer über eine Hausratversicherung verfügt. Doch im Schadenfall kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, wie Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus seiner Praxis berichtet.

Häufig zweifeln die Versicherer an, dass die als entwendet gemeldeten Gegenstände tatsächlich gestohlen wurden oder sich jemals im Eigentum des Versicherungsnehmers befanden. Auch der angegebene Wert der Gegenstände wird nicht selten angezweifelt. Gerade bei wertvollen Hausratsgegenständen wie Elektrogeräte oder Schmuck rät Rechtanwalt Dr. Perabo-Schmidt dazu, immer die Kaufbelege aufzubewahren und gelegentlich auch Fotos anzufertigen, die die Gegenstände zusammen mit dem Versicherungsnehmer ablichten. Derartige Dokumente erleichtern ungemein die Beweisführung gegenüber der Versicherung und werden im Schadensfall auch regelmäßig von den Versicherungen angefordert.

Zuweilen bestreiten die Versicherer auch, dass überhaupt ein Einbruchdiebstahl stattgefunden hat. Auch hier ist der Versicherungsnehmer voll in der Beweispflicht, wie Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt erläutert. Wichtig ist daher, dass der Versicherungsnehmer die Schäden des Einbruchdiebstahls (etwa aufgebrochene Wohnungstür) nicht selbst vorschnell beseitigt, bevor diese durch geeignete Stellen (etwa die Polizei) ausreichend dokumentiert wurden.

Die Rechtsprechung verlangt jedenfalls, dass der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung einen Sachverhalt schlüssig darlegt und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass eine versicherte Sache im Wege eines Einbruchdiebstahlt entwendet wurde. Ist die Versicherung von einem entsprechenden Vorbringen ihres Versicherten dennoch nicht überzeugt und lehnt die Regulierung ab, bleibt letztlich nur noch der Gang zum Anwalt. Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden hat schon zahlreiche Verfahren für und gegen Hausratversicherungen geführt. Er berät Sie gerne zu allen Fragen bezüglich Ihrer Hausratversicherung.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen unwirksam sind. Nun hat das Gericht mit Urteil vom 08.11.2016 – Az.: XI ZR 552/15 – auch die in vielen Bausparverträgen vorgesehenen Bearbeitungsgebühren für die Auszahlung eines Bauspardarlehens für unwirksam erklärt, wie die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden berichtet.

Der Fall vor dem BGH

Im Fall hatte eine Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) eine Gebühr für die Auszahlung des Bauspardarlehens in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme vorgesehenen.

Das Gericht bewertete diese Klausel als sogenannte Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Eine entsprechende Gebührenklausel benachteilige den Kreditnehmer unangemessen und sei daher unwirksam. Insbesondere weil die Bausparkasse nach dem Bausparvertrag ohnehin zu der Auszahlung des Darlehens bei Zuteilungsreife vertraglich verpflichtet sei und die Auszahlung des Darlehens auch im eigenen Zinsinteresse erbringe, dürfe sie keine Gebühr hierfür verlangen.

Einschätzung und Tipp vom Anwalt

Für Herrn Dr. Perabo-Schmidt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei PSS Rechtsanwälte, ist dieses Urteil keine Überraschung. „Es ist seit Jahren schon gefestigte Rechtsprechung, dass die Banken für Leistungen, zu denen sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet sind, keine Gebühren verlangen dürfen. Insoweit ist die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Bausparverträgen nur eine konsequente Fortführung dieses zustimmungswürdigen Rechtsgrundsatzes“, so Dr. Perabo-Schmidt.

Bausparer, die künftig ihr Bauspardarlehen abrufen, sollten daher unbedingt darauf achten, dass die Bausparkasse nicht in unzulässiger Weise versucht, ihnen eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Aber auch Bausparer, denen in der Vergangenheit unzulässige Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, können von dem Urteil noch profitieren. Die dreijährige Verjährungsfrist dürfte regelmäßig erst mit dem Schluss des Jahres 2016 – also nach Bekanntwerden des Urteils – zu laufen begonnen haben, erklärt Herr Dr. Perabo-Schmidt.

PSS Rechtsanwälte – Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Rechtanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt Bausparkunden gegen Bausparkassen bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren.

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Vor einem ärztlichen Eingriff muss der Patient umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken der geplanten Operation aufgeklärt werden. Der Patient muss dabei in die Lage versetzt werden, die Vor- und Nachteile des Eingriffs sachgerecht abzuwägen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arzt dem Patienten so früh wie möglich einen vollständigen und inhaltlich richtigen Aufklärungsbogen überreicht und gemeinsam mit ihm erläutert.

Aufklärung am Tag der OP ist nicht mehr rechtzeitig

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Aufklärung kurz vor einer Operation nicht mehr rechtzeitig ist und der Eingriff damit rechtswidrig erfolgt (freilich wenn kein Notfall vorliegt, der eine frühere Aufklärung unmöglich macht). So hat etwa das OLG München mit Urteil vom 20. Mai 2010, Az. 1 U 3057/09, einem Patienten ein Schmerzensgeld zugesprochen, der erst kurz vor der OP (ca. 30 Minuten) über die Risiken aufgeklärt wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die Aufklärung quasi „an der Tür zum Operationssaal“ beim Patienten den Eindruck hervorrufen könne, er könne den bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf nicht mehr steuern und sich der Operation mit den kurz vorher dargelegten Risiken nicht mehr entziehen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Eingriff sei daher rechtswidrig und verpflichte die behandelnde Klinik zum Schadenersatz.

Das Gericht sprach sich daher dafür aus, dass bei größeren Eingriffen mindestens einen Tag vor der OP eine Aufklärung zu erfolgen hat. Dem Patienten im Fall des OLG München wurde daher ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.500,00 zugesprochen, obwohl der Eingriff ansonsten fehlerfrei durchgeführt wurde. Hätte der Eingriff hingegen zu Komplikationen und bleibenden Schäden geführt, wäre das Schmerzensgeld erheblich höher ausgefallen, obgleich in der (verspäteten) Aufklärung die verwirklichen Risiken benannt wurden.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt bundesweit die Rechte geschädigter Patienten.

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Viele Versicherungskunden, die sich vorzeitig von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung trennen möchten, wählen nicht den Widerspruch, sondern die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags. Auf diese Weise erhalten Sie den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung erstattet, der sich nach einem mehr oder weniger durchschaubaren Algorithmus der Lebensversicherung berechnet. In der Regel kommt es zu verschiedenen Abzügen wie Verwaltungskosten, Provisionen etc., die dazu führen, dass vielfach nicht einmal die eingezahlten Beiträge erstattet werden. Wenn eine fondsgebundene Lebensversicherung gekündigt wird und die Fonds sich nicht wie bei Versicherungsvertragsschluss prognostiziert entwickelt haben, drohen sogar noch höhere Verluste. Der Rückkaufswert liegt dann nicht selben bei 50 % oder weniger der eingezahlten Beiträge.

Vorteile des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung

Eine Alternative zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bietet insoweit der Widerspruch (umgangssprachlich auch: Widerruf) des Lebensversicherungsvertrags wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Der Widerspruch kann im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung erhebliche Vorteile bringen: So muss der Lebensversicherer im Falle eines wirksamen Widerspruchs nahezu alle in die Versicherung eingezahlten Beiträge an den Kunden erstatten und kann sich nicht darauf berufen, dass der Rückkaufswert etwa wegen einer schlechten Entwicklung der zugrundeliegenden Fondswerte niedriger sei. Zudem schuldet der Versicherer eine Verzinsung der eingezahlten Beiträge für die Vergangenheit.

Der Widerspruch kann sogar dann noch erklärt werden, nachdem die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Hat der Widerspruch in einem solchen Fall Erfolg, erhält der Versicherte dann die Differenz des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes und der während der Vertragslaufzeit eingezahlten Beiträge erstattet.

Verjährung des Lebensversicherungs-Widerspruchs?

Im Versicherungsvertragsrecht gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen bzw. 14 Tagen, je nach Datum des Vertragsschlusses. Wurde der Versicherungskunde im Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, wurde diese Frist aber nie wirksam in Gang gesetzt und der Kunde kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass eine Verfristung / Verjährung des Widerspruchsrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sodass sogar noch Verträge von vor über 10 Jahren im Wege des Widerspruchs rückabgewickelt werden können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein „ewiges Widerspruchsrecht“.

Für das Widerspruchsrecht von Leben- und Rentenversicherungen gilt zudem der für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen entscheidende Stichtag des 20.06.2016 nicht, sodass der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen auch nach diesem Datum möglich bleibt.

Wann ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft?

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind über 60 % der Widerspruchsbelehrungen zwischen 1994 und 2008 fehlerhaft. Die Widerspruchsbelehrungen von Leben- und Rentenversicherungen enthalten nach der Erfahrung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden häufig folgende Fehler:

Bei vielen Verträgen wurde im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform (per E-Mail, Fax – im Gegensatz zur Schriftform) hingewiesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. IV ZR 211/14).

Es wird nicht ausreichend darüber belehrt, dass der Widerspruch innerhalb von 30 Tagen (bzw. 14 Tage) abgesendet und gerade nicht bei Versicherer zugegangen sein muss.

Die Widerspruchsbelehrung wurde nicht genug deutlich hervorgehoben und von den Versicherungsbedingungen durch grafische Gestaltung und Formatierung abgesetzt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. IV ZR 512/14).

Vorsicht: Keine übereilte Widerspruchserklärung

Doch vor Erklärung eines Widerspruchs ist Vorsicht geboten, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden erläutert. Zum einen sind viele Altverträge zum Teil hoch verzinst und für die Versicherten finanziell lukrativ. Zum anderen enthalten viele Verträge auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Zusatzabsicherungen, auf die der Versicherte gegebenenfalls angewiesen ist.

Daher empfiehlt die Kanzlei PSS Rechtsanwälte Versicherten, ihren Lebens- oder Rentenversicherer zunächst um Auskunft zu bitten, wie hoch der derzeitige Rückkaufswert ihrer Versicherung ist. Wenn hier Diskrepanzen zwischen eingezahlten Beiträgen und dem ermittelten Rückkaufswert auffallen, lohnt sich ein Gang zum Anwalt, um die Möglichkeiten eines Widerspruchs und dessen Folgen näher abklären zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherungskunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Rückabwicklung von Versicherungen im Wege des Widerspruchs.

Mit der Anerkennung einer Pflegestufe sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen zugunsten des Pflegebedürftigen verbunden. Art und Umfang der Leistungen orientieren sich gemäß § 4 Abs. 1 SGB XI an der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit reicht von der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), über die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) und bis hin zur Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige).

Für Betroffene und deren Angehörige ist es natürlich von entscheidender Bedeutung, dass die richtige Pflegestufe festgesetzt wird, da andernfalls zu geringe Leistungen gewährt werden, die meist durch Angehörige in Eigenleistung, entweder in Form von eigenen Dienst- oder Geldleistungen, ausgleichen werden müssen. Zuweilen kommt es auch vor, dass eine bereits anerkannte Pflegestufe wegen nachträglich eingetretener Tatsachen für die Zukunft wieder aberkannt wird. Die zuständige Pflegeversicherung beruft sich dabei meist auf ein Pflegegutachten, das den zeitlichen Umfang für die erforderlichen Pflegeleistungen anders darstellt als es vom Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen empfunden wird. Betroffene, deren Antrag auf Erteilung einer bestimmten Pflegestufe abgelehnt wurde oder deren schon anerkannte Pflegestufe nachträglich wieder aberkannt wurde, müssen sich gegen einen entsprechenden Bescheid zur Wehr setzen. Gegen einen belastenden Bescheid muss grundsätzlich binnen der einmonatigen Frist Widerspruch eingelegt werden. Ist bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen, muss hingegen binnen der ebenfalls einmonatigen Frist Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Spätestens im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens muss dann darauf gedrängt werden, dass das Gericht ein gerichtliches Pflegegutachten einholt. Da die gerichtlichen Sachverständigen unabhängig von den Pflegekassen agieren, kann der Kläger hier eine neutrale und zutreffende gutachterliche Einschätzung zu seiner Pflegestufe erwarten. Die PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützen Pflegebedürftige in Verfahren gegen die Pflegeversicherung.

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Wurde die Zahlung von Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse eingestellt oder abgelehnt, stehen Versicherte vor erheblichen Problemen. Der vorliegende Beitrag schafft einen Überblick über die Rechte der Betroffenen.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, grundsätzlich zunächst eine sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht dem vor der Erkrankung gezahlten Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitslosengeld und muss vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitsamt für die Dauer von 6 Wochen getragen werden.

Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, kommt es zur Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse muss während der weiteren Fortdauer der Erkrankung für maximal 72 Wochen Krangeldgeld in Höhe von 70 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. § 47 SGB V) zahlen.

Krankenkassen versuchen jedoch immer wieder, die Krankengeldzahlung früher zu beenden oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Es kommt nicht selten vor, dass der medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MdK) vor oder während der Krankengeldzahlung ein Gutachten erstellt, welches der Krankenversicherung bescheinigt, dass der Versicherungsnehmer seine vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit wieder ausführen könne. Bei Arbeitslosengeldbeziehern wird angeführt, dass der Versicherungsnehmer in der Lage sein soll, leichte Arbeiten zu erbringen und damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde, was die Beendigung der Krankengeldzahlung zur Folge hat.

Ist der Versicherte aber tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt, kann er nicht arbeiten und auf Krankengeld essentiell angewiesen. Der Versicherte muss sich dann binnen der einmonatigen Frist mit einem sogenannten Widerspruch gegen den Einstellungs- oder Ablehnungsbescheid der Krankenkasse zur Wehr setzen. Da über den Widerspruch bei der Krankenkasse in aller Regel aber nicht zeitnah entschieden wird, sondern frühestens binnen einiger Wochen oder gar Monate nach Einlegung des Widerspruchs, muss der Versicherte einen sogenannten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht stellen. Damit erhäkt er eine zeitnahe – allerding nur vorläufige – Entscheidung, die seinen weiteren finanziellen Lebensunterhalt sichert. Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt und Herr Rechtsanwalt Schem von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte in Wiesbaden vertreten gesetzlich Versicherte bei der Verfolgung Ihres Anspruchs auf Krankengeld.

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Kündigung eines Bausparvertrags nach Ablauf von 10 Jahren zulässig?

Infolge der anhaltenden Niedrigzinsphase versuchen viele Bausparkassen sich ihrer zum Teil noch bis zu 5 % p.a. verzinsten Bausparverträge aus den 1980-er und 90-er Jahren durch Kündigung zu entledigen. Sie berufen sich dabei auf das Argument, dass nach Ablauf von 10 Jahren seit Zuteilungsreife des Bausparvertrags ein gesetzliches Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehe, auch wenn der Vertrag noch nicht voll angespart wurde. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in zwei Entscheidungen vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15, dem nun eine Absage erteilt und im Sinne der Bausparer entscheiden.

Nach Auffassung des Gerichts ist das 10-jährige Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge gerade nicht anwendbar, sofern die Verträge noch nicht voll angespart wurden. Während der Ansparphase gewähre zwar der Bausparer als Darlehensgeber der Bausparkasse als Darlehensnehmerin ein Darlehen. Dennoch sei die aus dem Darlehensrecht stammende Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugunsten der Bausparkassen nicht anwendbar, weil deren Schutzzweck nicht einschlägig sei. Das Gesetz will mit dem Kündigungsrecht nach Ablauf von 10 Jahren den Darlehensnehmer vor einem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers schützen. Wenn eine Bausparkasse als Darlehensnehmerin ein Darlehen von einer Privatperson erhalte, unterliege sie aber keinem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Bausparers. Der Zinssatz wurde nämlich gerade von der Bausparkasse als Darlehensnehmerin bei Vertragsschluss mit dem Bausparer vorgegeben. Letztlich hätten die Bausparkassen es versäumt, ein vertragliches Kündigungsrecht bei Abschluss der Verträge zu vereinbaren. Dieses Versäumnis dürfe nicht zulasten der Bausparer gehen!

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte rät betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt wurden, die Kündigung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Zwar wurde im Fall des OLG Stuttgart das letzte Wort noch nicht gesprochen, da eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage noch aussteht. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der BGH sich der Ansicht des OLG Stuttgart anschließen wird. Viele Bausparkassen haben in Anbetracht der derzeit höchstrichterlich nicht geklärten Rechtslage auch eine erhöhte Bereitschaft zum Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, so Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte. Viele Fälle lassen sich daher gegebenenfalls ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes lösen.