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Gerade zur Urlaubszeit kommt es zum Ärgernis vieler Fluggäste immer wieder zu der Annullierung von Flügen, zur Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder zu Flugverspätungen. Die Fluggastrechte-Verordnung (EU-VO 261/04) gewährt bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts dem Reisenden grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft.

Dabei gilt grundsätzlich, dass der Reisende bei der kurzfristigen Annullierung seines Fluges oder der kurzfristigen Nichtbeförderung von der Fluggesellschaft die volle Erstattung des Ticketpreises, den kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder die Beförderung zum Zielort verlangen kann. Bei erheblichen Verzögerungen kann auch ein Anspruch auf die Zahlung der Kosten für eine Hotelübernachtung einschließlich des Transfers und zusätzlicher Verpflegungsaufwand (Essen, Getränke etc.) hinzukommen.

Pauschale Entschädigungszahlung bei Flugverspätung

In jeden Fall muss die Fluggesellschaft aber für eine Verspätung von länger als drei Stunden eine pauschale Entschädigungszahlung an den Fluggast leisten, sofern keine außergewöhnlichen Umstände wie Unwetter, Terror oder Streik die Verspätung bedingen. Folgende Ausgleichszahlungen stehen dem einzelnen Fluggast dabei zu:

  • Flugstrecke kürzer oder gleich 1.500 km: EUR 250 pro Fluggast
  • Flugstrecke mehr als 1.500 km bis zu 3.500 km: EUR 400 pro Fluggast
  • Flugstrecke mehr als 3.500 km: EUR 600 pro Fluggast (Ausnahme: Ab- und Ankunftsort liegen innerhalb der EU, dann gilt eine Pauschale von EUR 400 pro Fluggast)

Wird aber ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2 Stunden (bei 1.500 km Entfernung) oder 3 Stunden (bei 1.500 km bis 3.500 Entfernung) oder 4 Stunden (bei mehr als 3.500 km Entfernung) im Vergleich zum gebuchten Flug am Zielort eintrifft, reduziert sich der Entschädigungsanspruch um die Hälfte. Der Flug trifft nach der Rechtsprechung erst dann am Zielort ein, wenn sich die Kabinentür öffnet.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt Reisende aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fluggesellschaften. Eine vorherige Anfrage bei einer etwaigen Rechtschutzversicherung nehmen wir gerne für Sie vor.