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In seinen im Jahre 2020 ergangen Entscheidungen hat das Landgericht München I Versicherer zur Auszahlung erheblicher Summen aus Betriebsschließungsversicherungen verurteilt, die diese den Gastwirten, die aufgrund von Corona-Verordnungen ihre Gaststätten im Frühjahr hatten schließen müssen, verweigert hatten.

Derzeit beschäftigen die Gerichte zahlreiche Klagen von Hoteliers und Gastronomen gegen Versicherungsunternehmen, die die für eine Betriebsschließung vereinbarten Versicherungssummen nicht auszahlen wollen.

Die Begründungen der Versicherer dafür umfassen z.B. die Neuartigkeit von Covid19, da die Krankheit in den Verträgen nicht aufgeführt sei, oder dass die Schließung aufgrund von Allgemeinverfügungen der Länder statt konkreter Anordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) nicht abgedeckt sei.

Zudem hatte die Bayerische Landesregierung im April mit mehreren Versicherungsunternehmen eine Lösung ausgehandelt, die Versicherungsfälle auf Kulanzbasis abzuwickeln: Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärten sich die beteiligten Versicherer bereit, 15 % der Versicherungssummen jeweils als Entschädigung auszuzahlen. Die Auszahlung dieses sehr geringen Prozentsatzes wurde mit der umfassenden Kompensation der Ausfälle durch den Staat begründet. 70 % des Schadens von Restaurants, Gaststätten und Hotels durch die landesweiten Betriebsschließungen seien durch Soforthilfen, ersparte Materialkosten und Kurzarbeit bereits abgewendet worden. Die verbleibenden 30 % sollne beide zur Hälfte freiwillig tragen.

Die Entscheidungen des Landgerichts München I machen jedoch deutlich, dass Versicherer sehr wohl verpflichtet sein können, die in den Betriebsschließungsversicherungsverträgen vereinbarten Summen voll auszuzahlen. Dem Betreiber der Gaststätte Sankt Emmeramsmühle wurden gut 427.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 22.10.2020 (Az. 12 O 5868/20)), dem Wirt des Augustiner-Kellers sogar rund eine Million Euro (Urteil vom 01.10.2020 (Az. 12 O 5895/20)).

Das Gericht rügte in beiden Fällen jeweils, dass die entsprechenden Klauseln in den Verträgen intransparent seien und, da es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handle, daher zu Lasten der Versicherer unwirksam.

Da sich solche Verträge von Versicherung zu Versicherung und je nach Gewerbe stark unterscheiden, ist aber eine individuelle Prüfung der Bedingungen stets nötig und eine Verallgemeinerung nicht möglich.

Im Fall des Augustiner-Kellers führte das Landgericht weiter aus, das Coronavirus müsse im konkreten Betrieb nicht aufgetreten sein, um eine Betriebsschließung wegen Gesundheitsgefährdung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu begründen, denn auch die Allgemeinverfügungen beruhten ausdrücklich auf dem Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Genauso sorge eine Kompensation durch staatliche Soforthilfen nicht für eine Reduktion des Anspruchs aus dem Betriebsschließungsversicherungsvertrag.

Es empfiehlt sich also in jedem Fall vor der Annahme eines Vergleichsangebots durch Versicherer die fachliche Beratung durch einen Anwalt!