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Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag des Beitragsservices (früher bis 2012: „GEZ“ bzw. „Gebühreneinzugszentrale“) ist ab 2017 auch drei Jahre rückwirkend möglich. Die noch aktuelle Regelung in § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sagt zwar aus, dass die Befreiung am dem Ersten des Monates, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides ausgestellt ist, beginnt. Allerdings muss dafür der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt worden sein. Spätere Anträge werden erst an dem Monat der Antragstellung berücksichtigt, also war hierdurch eine rückwirkende Befreiung ausgeschlossen und auch in vielen Fällen relevant, da einerseits die Anträge auf Befreiung zu spät eingereicht wurden und andererseits auch bei dem Beitragsservice nicht fristgerecht angekommen sein sollen.

Der Beitragsservice hat die Gesetzesänderung bereits zur Kenntnis genommen und hat in der der Kanzlei PSS Rechtsanwälte vorliegenden aktuellen Schreiben an Betroffene bereits darauf hingewiesen, dass bereits jetzt in 2016 im Vorgriff auf die zukünftige Regelung ab 01.01.2017 – vorbehaltlich einer Zustimmung aller Bundesländer bis 30. September 2016 – Rückwirkungen anerkannt werden könnten. „Da ist ein großer Schritt in Richtung Gerechtigkeit getan, auch wenn es sicher besser gewesen wäre, gar keine Ausschlussfristen für die GEZ-Befreiung festzusetzen!“ erklärt Rechtsanwalt Thomas G. Schem.

So liest sich auch die Vertragsbegründung auf Seite 18 verbraucherfreundlich:

Absatz 4 wird neu gefasst. Der neue Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 3. Für die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung wird auf den Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 abgestellt. Damit wird der bisherige Bezugspunkt des Bescheids durch den Oberbegriff des Nachweises ersetzt, der neben Bescheiden auch Bestätigungen und ärztliche Bescheinigungen umfasst.
Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.
Der Rundfunkbeitrag liegt bei derzeit 17,50 € im Monat und soll bis zum Jahr 2020 stabil bleiben, nachdem im Jahr 2014 die Gebühr von damals 17,98 € gesenkt wurde. Um überhaupt zu einer Befreiung von der GEZ bzw. Rundfunkgebühr zu kommen, gibt es eine festgelegte Liste. Unter anderem Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II), sogenannte Hartz 4-Empfänger, und Empfänger anderer Sozialleistungen wie unter anderem Grundsicherung im Alter, Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe können hier dem Rundfunkbeitrag entgehen.
Ergänzung vom 03.02.2023:
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte ist auf dem Gebiet des Rundfunkbeitrages nicht mehr tätig. Wir bitten daher, von Anfragen zu diesem Thema abzusehen. Der Artikel bleibt zur allgemeinen Information weiter online.