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Das OLG Celle entschied mit Beschluss vom 13.07.2016 (Az: 2 U 45/16), dass die formularmäßige Überwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen, die sogenannte Schönheitsreparatur-Klausel, bei Geschäftsräumen genauso wie bei Wohnungen unwirksam ist.

Der BGH hatte bereits 2015 entschieden, dass im Wohnraummietverhältnis eine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als AGB nicht wirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert oder ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs übergeben wurde. Zu Geschäftsräumen hatte der BGH dies noch nicht zu entscheiden und in der Literatur gehen die Stimmen auseinander, ob die beiden Typen in Bezug auf die Schönheitsreparatur-Klausel gleich zu behandeln sind. Nun hat sich das OLG Celle auf Seiten der Mieter geschlagen und die Rechtsprechung des BGH übertragen.

„Auf Vermieter können hier erhebliche Kosten zukommen, wenn die vor einiger Zeit geschlossenen Mietverträge nicht zufällig hinsichtlich der Schönheitsreparatur-Klausel mit der nun aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle übereinstimmen“, erklärt der Wiesbadener Anwalt Thomas G. Schem, „da andernfalls der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen muss.“ Eine Entscheidung des BGH dazu ist jedoch noch nicht gefallen.

Vermietern kann daher derzeit nur geraten werden, bei Neuabschluss eines Mietvertrages die Räume entweder renoviert zu übergeben, einen angemessenen Ausgleich zu zahlen oder – das mag etwas ungewöhnlich klingen – von vornherein auf eine Schönheitsreparatur-Klausel zu verzichten. Doch hier entsteht ein Folgeproblem: Was bedeutet angemessener Ausgleich? Verlässliche Kriterien haben die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber dafür bislang nicht vorgegeben. Es liegt letztlich am zuständigen Richter, wie er die Angemessenheit beurteilt.

In bestehenden Mietverhältnisse kommt es auf den Einzelfall an, wie nun von Mieter- und Vermieterseite vorgegangen werden sollte. Für Mieter ist es sicherlich attraktiv, jetzt die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu fordern und eigene Tätigkeiten einzustellen. Ob das aber in jedem Fall der richtige Weg ist, vermag aufgrund eines fehlenden höchstrichterlichen Urteils des BGH noch nicht abschließend beurteilt werden. Es besteht daher Klärungsbedarf, sollte sich eine Schönheitsreparaturklausel in ihrem Gewerberaummietvertrag befinden.

Die Anwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist für Vermieter und Mieter im Mietrecht tätig und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Ein typischer Fall: Eine Gemeinde verlangt Grundsteuer für zirka fünf Jahre in die Vergangenheit und erlässt entsprechende Bescheide zur Nachforderung. Das kann allerdings zu spät sein und die Bescheide erfolgreich angegriffen werden. Die Kriterien sind nur auf den ersten Blick simpel.

Grundsätzlich gilt eine vierjährige Frist, innerhalb derer die Gemeinde einen Bescheid über die Grundsteuer erlassen kann. Das heißt, dass jetzt im Jahr 2016 im Regelfall Grundsteuerbescheide für Zeiträume für 2011 und früher nicht mehr erlassen werden können. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Verjährung der Grundsteuer – Grundsatz

Die Grundsteuer 2012 entsteht zum Beginn des Kalenderjahres, also dem 01.01.2012. Da die Festsetzungsfrist zum Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entsteht, beginnt diese zum 31.12.2012. Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und endet demnach am 31.12.2016.

Grundsteuerbescheide für 2012 sind daher das ganze Jahr 2016 noch möglich. Für 2011 jedoch im Grundsatz nicht mehr.

Verjährung der Grundsteuer – Ausnahmen

Hiervon macht das Gesetz Ausnahmen. Entscheidend ist zum Beispiel auch das Datum des Bescheides über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Ein konkretes Beispiel: Wenn der Grundsteuermessbetrag für 2011 im Jahre 2015 festgesetzt wird, dann gilt die Regelung, wonach auch noch zwei Jahre nach der Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ergehen kann, also auch noch in 2016.

Vorgehen gegen Grundsteuerbescheid – Tipp

Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen Grundsteuerbescheide der Gemeinde ist es meist entscheidend, sich gegen die Grundsteuermessbetragsbescheide, die vorher vom Finanzamt kommen, mittels Einspruch zur Wehr zu setzen. Wenn der Grundsteuerbescheid ins Haus flattert, ist es möglicherweise bereits zu spät.

Haben Sie bereits selbst Einspruch nur gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt, wird die Gemeinde oft einen pauschalen Hinweis zusenden, der aussagt, dass man gegen den Grundsteuermessbescheid hätte vorgehen müssen und das jetzt nicht mehr möglich ist. Ob diese Aussage im Einzelfall jedoch zutrifft, sollte von einem Fachmann geklärt werden, denn möglich sind zum Beispiel auch Fehler auf kommunaler Ebene bei der Festsetzung des jeweiligen Hebesatzes.

Der im Steuerrecht tätige Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden vertritt Sie kompetent im Bereich der Grundsteuer und steht Ihnen gerne auch im Rahmen einer kurzen telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Zum Nachlesen finden sich die in diesem Artikel relevantesten Regelungen in §§ 169, 170, 171 AO und § 9 GrStG.

Flugzeugwrack zum Thema Flugzeugfonds

Flugzeugwrack zum Thema Flugzeugfonds © vette91 / Fotolia.com

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Bei dem Lloyd A380 Flugzeugfonds (Lloyd Fonds A380 Flugzeugfonds GmbH & Co. KG) handelt es sich um einen im Jahr 2011 von dem Emissionshaus Lloyd Fonds AG aufgelegten Fonds. Der Fonds hält im Wesentlichen das Passagierflugzeug A 380 in seinem Portfolio, das aktuell an Singapore Airlines verchartert ist.

Medienberichten zufolge wies der Lloyd A380 Flugzeugfonds gemäß den im Jahr 2015 veröffentlichen Zahlen in den Jahren 2012 und 2013 Verluste in einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro aus. Anleger sind angesichts dieser Nachrichten sehr besorgt und fürchten um das in den Fonds investierte Geld.

Ob die Anleger die noch im Jahr 2011 in Aussicht gestellten Ausschüttungen von bis zu 14 % p.a. zukünftig erhalten werden, erscheint mehr als fraglich. Tatsache ist jedenfalls, dass in den Jahren 2012 und 2013 keine Zahlungen an die Anleger erfolgten. Viele Anleger befürchten nun, dass sie am Ende der Laufzeit noch nicht einmal ihre Einlage zurückerhalten werden.

Schadenersatzansprüche der Anleger des Lloyd A380 Flugzeugfonds

Für Anleger des Lloyd A380 Flugzeugfonds besteht aber eine reelle Chance, ihr ursprünglich in den Fonds investiertes Kapital wieder zurückzuerhalten, ohne die nächsten Jahre bis zum Laufzeitende im Ungewissen zu leben. Wurde die Anlage nämlich über eine Bank (oder einen sonstigen Anlegerberater) vermittelt, müssen im Rahmen des Beratungsgesprächs alle Risiken des Lloyd A380 Flugzeugfonds umfassend und nachvollziehbar gegenüber dem Anleger offengelegt werden. Andernfalls haftet das beratende Unternehmen (z.B. Bank) auf Schadenersatz.

Zu den Risiken eines geschlossenen Flugzeugfonds gehört etwa das Totalverlustrisiko. Dieses verwirklicht sich beispielsweise in aller Regel bei einer denkbaren Insolvenz der Fondsgesellschaft. Gerade wenn der Anleger eine risikolose Anlage für seine Altersvorsorge erwerben wollte, stellt die Vermittlung eines geschlossenen Flugzeugfonds sicherlich einen beachtlichen Beratungsfehler dar, der nach der Rechtsprechung zum Schadenersatz verpflichtet.

Außerdem müssen Anlageberater über die Haftungsrisiken von geschlossenen Flugzeugfonds umfassend aufklären. Hierzu gehört etwa das Risiko, dass getätigte Ausschüttungen gegebenenfalls später einmal von den Anlegern zurückgefordert werden können, wenn bei dem Fonds Liquiditätsprobleme entstehen.

Auch das Risiko, dass die Anteile während der Fondslaufzeit nicht einfach gegen die gezahlte Einlage eingetauscht werden können, muss im Rahmen eines Beratungsgesprächs umfassend erläutert werden. Dies umfasst die Aufklärung darüber, dass die Anteile nur auf einem nicht regulierten Zweitmarkt handelbar sind und dass es dort mitunter zu erheblichen Preisabschlägen kommen kann.

Schließlich muss eine Bank, die ein Anlageberatungsgespräch über einen Flugzeugfonds führt, weitere Pflichten erfüllen. Sie muss ungefragt darüber aufklären, dass sie für die Vermittlung der Fondsanteile Provisionen erhält. Nur auf diese Weise kann der Anleger einschätzen, ob und inwieweit die Bank bei der Vermittlung der Anteile auch Eigeninteressen verfolgt.

Rechtsfolge des Schadenersatzes

Wurde im Rahmen des Beratungsgesprächs auch nur eines der vorbezeichneten Risiken nicht oder nicht ausreichend erläutert, haftet der Berater bzw. die Bank auf Schadenersatz. Dies hat zur Folge, dass der Anleger seine ursprünglich investierte Einlage zzgl. Agio gegen Übertragung der Fondsanteile auf den Berater bzw. die Bank erstattet bekommt. Mitunter wird auch eine rückwirkende Verzinsung der Einlage von 3 bis 5 % anerkannt.

Die im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger von Flugzeugfonds im gesamten Bundesgebiet. Besuchen Sie unsere Informationsseite unter flugzeugfonds.eu!

Wer geschäftlich ein offenes WLAN betreibt, haftet zunächst nicht für die über sein Netz vorgenommenen illegalen Downloads durch Dritte. Zu entscheiden hatte dies der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Aktenzeichen C-484/14 über eine Vorlage des Landgerichts München I, wo es um eine Schadenersatzklage eines Urheberrechtinhabers ging.

Im Fall betrieb ein Geschäftsinhaber ein kostenloses und öffentlich zugängliches WLAN (Funknetz). Über dieses wurde ein illegaler Download eines Musikstückes vorgenommen. Im vom Rechteinhaber eingeleitetem Verfahren wurde festgestellt, dass der Betreiber des Funknetzes den Download nicht selbst vorgenommen hatte. Fraglich war also, ob er dennoch gegenüber dem Urheberrechtinhaber für den Download haftet, da er das WLAN nicht abgesichert hatte. Dies, so urteilte der EuGH, ist dann nicht der Fall, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der WLAN-Betreiber hat den Download weder selbst veranlasst noch den Adressaten der Übertragung ausgewählt noch die übermittelten Informationen ausgewählt. Da im vorgelegten Fall diese negativen Voraussetzungen vorlagen, wurden Schadenersatzansprüche des Urheberrechtinhabers dem Grunde nach abgelehnt.

Zugleich zeigte der EuGH betroffenen Urheberrechtinhabers die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte auf: Sie können WLAN-Betreibern bei nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen über das von diesen angebotene öffentliche WLAN durch die zuständigen Behörden auftragen lassen, das Funknetzwerk mittels eines Passworts zu sichern. Das Passwort dürfe dann auch nur an Personen vergeben werden, die ihre Identität offenbaren, also eine Rückverfolgung gewährleistet ist. Ohne eine solche vorhergehende Anordnung kann der Urheberrechtsinhaber eines geschützten Werkes (Film, Musik etc.), welches gedownloadet wurde, gegenüber dem Anbieter eines öffentlichen Funknetzes keine Kosten für Schadensersatz des illegalen Downloads geltend machen. Auch sei es nicht mit dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit und der Richtlinie 2000/31/EG zu vereinbaren, dass das Funknetz vollständig abgeschaltet werde oder die übermittelten Daten überwacht werden.

Tipp vom Anwalt

Aber: Eine große Hilfe ist dies für WLAN-Betreiber nicht. Denn wer geschäftlich ein Funknetz betreibt, dem ist zu raten, keine öffentlich zugänglichen Funknetze zu betreiben, da nun die neu aufgezeigten Rechte sicherlich von Kanzleien genutzt werden. Das bedeutet, dass die hierauf gerichteten Unterlassungsansprüche und Abmahnungen wohl Kosten für den WLAN-Betreiber verursachen und durchgesetzt werden können. Insoweit kann Funknetzbetreibern sicherheitshalber nur geraten werden  von sich aus tätig zu werden.
Apropos: Private WLAN-Betreiber werden sich auf dieses Urteil wohl nicht berufen können…

Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden ist im Internetrecht und Urheberrecht tätig, vertritt Anschlussinhaber und Hotspot-Betreiber und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

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Vor einem ärztlichen Eingriff muss der Patient umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken der geplanten Operation aufgeklärt werden. Der Patient muss dabei in die Lage versetzt werden, die Vor- und Nachteile des Eingriffs sachgerecht abzuwägen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arzt dem Patienten so früh wie möglich einen vollständigen und inhaltlich richtigen Aufklärungsbogen überreicht und gemeinsam mit ihm erläutert.

Aufklärung am Tag der OP ist nicht mehr rechtzeitig

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Aufklärung kurz vor einer Operation nicht mehr rechtzeitig ist und der Eingriff damit rechtswidrig erfolgt (freilich wenn kein Notfall vorliegt, der eine frühere Aufklärung unmöglich macht). So hat etwa das OLG München mit Urteil vom 20. Mai 2010, Az. 1 U 3057/09, einem Patienten ein Schmerzensgeld zugesprochen, der erst kurz vor der OP (ca. 30 Minuten) über die Risiken aufgeklärt wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die Aufklärung quasi „an der Tür zum Operationssaal“ beim Patienten den Eindruck hervorrufen könne, er könne den bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf nicht mehr steuern und sich der Operation mit den kurz vorher dargelegten Risiken nicht mehr entziehen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Eingriff sei daher rechtswidrig und verpflichte die behandelnde Klinik zum Schadenersatz.

Das Gericht sprach sich daher dafür aus, dass bei größeren Eingriffen mindestens einen Tag vor der OP eine Aufklärung zu erfolgen hat. Dem Patienten im Fall des OLG München wurde daher ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.500,00 zugesprochen, obwohl der Eingriff ansonsten fehlerfrei durchgeführt wurde. Hätte der Eingriff hingegen zu Komplikationen und bleibenden Schäden geführt, wäre das Schmerzensgeld erheblich höher ausgefallen, obgleich in der (verspäteten) Aufklärung die verwirklichen Risiken benannt wurden.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt bundesweit die Rechte geschädigter Patienten.

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Vordergründig ein Paukenschlag: Ein Professor für Handels- und Gesellschaftsrecht hat die Löschung des FC Bayern München e. V. aus dem Vereinsregister beantragt. Dies berichtete soeben zeit-online.de.

Strukturell kann dies größere Auswirkungen auf die Vereinslandschaft haben. Den Spielbetrieb in der Bundesliga wird es aber praktisch kaum tangieren.

Grundlage für den Antrag ist § 21 BGB:

„Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“

Wenn ein Verein also einerseits kein Verein im Sinne der Vorschrift ist oder andererseits auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, droht im Extremfall die Löschung. Ob hier im Falle des FC Bayern München e.V. im Zusammenspiel mit der FC Bayern München AG durch die Beherrschung ein „Rechtsformmissbrauch“ wirklich gegeben ist, erscheint unklar. Spannend bleibt es allemal, wie das Amtsgericht München entscheiden wird, auch wenn eine tatsächliche Löschung kaum zu erwarten ist.

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Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 12.07.2016 (Az.: 15 Ca 1769/16) über die fristlose Kündigung eines Autohausmitarbeiters zu entscheiden gehabt, der außerhalb der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluss an einem illegalen Autorennen teilnahm. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Diese hatte er bereits zwei Jahre zuvor wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verloren, was seinerzeit auch zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung führte. Der Arbeitgeber kündigte nach dem jüngsten Vorfall seinem Mitarbeiter dann fristlos. Der Arbeitgeber gab zur Begründung an, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei und dem Ansehen des Autohauses schaden würde. Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Autohausmitarbeiters.

Das Arbeitsgericht Dortmund gab dem Arbeitgeber im Ergebnis Recht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dem Autohaus eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zuzumuten. Das betreffende Verhalten lasse starke Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers als Autoverkäufer aufkommen. Auch könne das Ansehen des Autohauses leiden, wenn Autoverkäufer beschäftigt werden, die wiederholt Straftaten im Straßenverkehr begingen. Schließlich sei der betreffende Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit bereits einmal abgemahnt worden, sodass im Ergebnis die eine fristlose Kündigung wirksam sei.

Tipp vom Anwalt

„Der Fall zeigt, dass auch außerdienstliches Verhalten eine Kündigung rechtfertigen kann“, erläutert Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. „Allerdings sind die Hürden zur Kündigung bei einem außerdienstlichen Verhalten gleichsam höher als bei einem dienstlichen Verhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hier Erfolg gehabt hätte, wenn das betreffende außerdienstliche Verhalten in der Vergangenheit nicht schon einmal abgemahnt worden wäre oder der Beruf des gekündigten Arbeitnehmers keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt hätte. In diesen Fällen hätte die Interessenabwägung mit guten Argumenten auch zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen und die Kündigung hätte kassiert werden können.“

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts.

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Gerade zur Urlaubszeit kommt es zum Ärgernis vieler Fluggäste immer wieder zu der Annullierung von Flügen, zur Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder zu Flugverspätungen. Die Fluggastrechte-Verordnung (EU-VO 261/04) gewährt bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts dem Reisenden grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft.

Dabei gilt grundsätzlich, dass der Reisende bei der kurzfristigen Annullierung seines Fluges oder der kurzfristigen Nichtbeförderung von der Fluggesellschaft die volle Erstattung des Ticketpreises, den kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder die Beförderung zum Zielort verlangen kann. Bei erheblichen Verzögerungen kann auch ein Anspruch auf die Zahlung der Kosten für eine Hotelübernachtung einschließlich des Transfers und zusätzlicher Verpflegungsaufwand (Essen, Getränke etc.) hinzukommen.

Pauschale Entschädigungszahlung bei Flugverspätung

In jeden Fall muss die Fluggesellschaft aber für eine Verspätung von länger als drei Stunden eine pauschale Entschädigungszahlung an den Fluggast leisten, sofern keine außergewöhnlichen Umstände wie Unwetter, Terror oder Streik die Verspätung bedingen. Folgende Ausgleichszahlungen stehen dem einzelnen Fluggast dabei zu:

  • Flugstrecke kürzer oder gleich 1.500 km: EUR 250 pro Fluggast
  • Flugstrecke mehr als 1.500 km bis zu 3.500 km: EUR 400 pro Fluggast
  • Flugstrecke mehr als 3.500 km: EUR 600 pro Fluggast (Ausnahme: Ab- und Ankunftsort liegen innerhalb der EU, dann gilt eine Pauschale von EUR 400 pro Fluggast)

Wird aber ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2 Stunden (bei 1.500 km Entfernung) oder 3 Stunden (bei 1.500 km bis 3.500 Entfernung) oder 4 Stunden (bei mehr als 3.500 km Entfernung) im Vergleich zum gebuchten Flug am Zielort eintrifft, reduziert sich der Entschädigungsanspruch um die Hälfte. Der Flug trifft nach der Rechtsprechung erst dann am Zielort ein, wenn sich die Kabinentür öffnet.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt Reisende aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fluggesellschaften. Eine vorherige Anfrage bei einer etwaigen Rechtschutzversicherung nehmen wir gerne für Sie vor.