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Bei der HCI Berlin Airport Center GmbH & Co. KG handelt es sich um einen von der HCI Capital AG aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds, der eine Büroimmobilie am Flughafen Berlin hält. Viele Anleger sind wegen der verspäteten Fertigstellung des Berliner Großflughafens BER verunsichert. Die Verunsicherung macht sich auch an den Fondspreisen am Zweitmarkt bemerkbar. Die Anteile an der HCI Berlin Airport Center GmbH & Co. KG wurden zuletzt im Februar 2015 auf einschlägigen Handelsplattformen mit einem Kurs von gerade einmal 52,50 % in Bezug auf das gezeichnete Kapital gehandelt (Quelle: www.zweitmarkt.de). Eine erstmalige ordentliche Kündigung der Beteiligung ist demgegenüber für die Anleger nicht vor dem 31.12.2024 möglich.

Beratungspflichten des Anlageberaters

Viele Anleger suchen wegen den unsicheren Zukunftsaussichten am Berliner Flughaften nun nach Möglichkeiten, ihre ursprünglich in den Berlin Airport Center-Fonds investierte Einlage frühzeitig und vor allem vollständig wieder zurückzuerhalten. „Für viele Anleger besteht eine reale Chance, ihre Beteiligung am Fonds rückabzuwickeln“, wie Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden weiss. Zahlreiche Anleger wurden vor Beitritt zum Fonds von ihrem Anlageberater nämlich nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Ein Anlageberater ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dazu verpflichtet, einen Anlegerinteressenten ungefragt über alle Risiken des Anlagegeschäfts umfassend aufzuklären. So muss etwa über das Totalverlustrisiko in Bezug auf die gezahlte Einlage aufgeklärt werden. Ferner müssen die Anleger darüber unterrichtet werden, dass sie als Kommanditisten des Fonds unternehmerische Risiken eingehen. Hierzu zählen etwa Haftungsrisiken gegenüber den Gläubigern des Fonds (etwa Gefahr der „Rückforderung von Ausschüttungen“). Ferner müssen Anleger eines geschlossenen Fonds darüber aufgeklärt werden, dass die Anteile am Fonds nicht oder nur unter Inkaufnahme von erheblichen Abschlägen (wie hier zuletzt von fast 50 %, siehe oben) an einem nicht organisierten Zweitmarkt handelbar sind (sog. „mangelhafte Fungibilität“). Hat eine Bank die Beratung zum Fondsbeitritt durchgeführt, muss zudem über die an die Bank geflossenen Provisionen / Rückvergütungen aufgeklärt werden, damit der Anleger darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass die Bank auch Eigeninteressen bei der Vermittlung der Fondsanteile verfolgt (sog. Kick-Back-Rechtsprechung).

Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

Ist im Rahmen der Beratung zum Fondsbeitritt auch nur über einen der vorgenannten Punkte nicht ausreichend aufgeklärt worden, hat der Anleger gegen das die Anlageberatung durchführende Unternehmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch ist auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichtet. Der Anleger erhält also im Zuge des Schadenersatzes seine ursprünglich investierte Einlage (zzgl. Agio) von dem beratenden Unternehmen erstattet und überträgt im Gegenzug seine Fondsanteile auf das Unternehmen.

Anwaltliche Hilfe zum Fonds HCI Berlin Airport Center GmbH & Co. KG

Die Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt geschädigte Anleger des HCI Berlin Airport Center Fonds bei der Geltendmachung ihrer Rechte auf Schadenersatz wegen Falschberatung. Eine Deckungsanfrage bei einer bestehenden Rechtschutzversicherung wird von der Kanzlei kostenfrei im Vorfeld abgeklärt.

Mit der Anerkennung einer Pflegestufe sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen zugunsten des Pflegebedürftigen verbunden. Art und Umfang der Leistungen orientieren sich gemäß § 4 Abs. 1 SGB XI an der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit reicht von der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), über die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) und bis hin zur Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige).

Für Betroffene und deren Angehörige ist es natürlich von entscheidender Bedeutung, dass die richtige Pflegestufe festgesetzt wird, da andernfalls zu geringe Leistungen gewährt werden, die meist durch Angehörige in Eigenleistung, entweder in Form von eigenen Dienst- oder Geldleistungen, ausgleichen werden müssen. Zuweilen kommt es auch vor, dass eine bereits anerkannte Pflegestufe wegen nachträglich eingetretener Tatsachen für die Zukunft wieder aberkannt wird. Die zuständige Pflegeversicherung beruft sich dabei meist auf ein Pflegegutachten, das den zeitlichen Umfang für die erforderlichen Pflegeleistungen anders darstellt als es vom Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen empfunden wird. Betroffene, deren Antrag auf Erteilung einer bestimmten Pflegestufe abgelehnt wurde oder deren schon anerkannte Pflegestufe nachträglich wieder aberkannt wurde, müssen sich gegen einen entsprechenden Bescheid zur Wehr setzen. Gegen einen belastenden Bescheid muss grundsätzlich binnen der einmonatigen Frist Widerspruch eingelegt werden. Ist bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen, muss hingegen binnen der ebenfalls einmonatigen Frist Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Spätestens im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens muss dann darauf gedrängt werden, dass das Gericht ein gerichtliches Pflegegutachten einholt. Da die gerichtlichen Sachverständigen unabhängig von den Pflegekassen agieren, kann der Kläger hier eine neutrale und zutreffende gutachterliche Einschätzung zu seiner Pflegestufe erwarten. Die PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützen Pflegebedürftige in Verfahren gegen die Pflegeversicherung.

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HCI Shipping Select 26 (XXVI) – Schadenersatz wegen Falschberatung

Bei dem HCI Shipping Select 26 handelt es sich um einen geschlossenen Dachfonds, der in acht Schiffsfonds als Zielgesellschaften investiert. Der HCI Shipping Select 26 wurde im Jahr 2008 von der HCI Capital AG aufgelegt.

Anleger des Fonds sind spätestens seit dem Jahr 2012, in dem vier Schiffsgesellschaften Insolvenz anmelden mussten, stark verunsichert. Kürzlich erhielten die Anleger des HCI Shipping Select 26 wieder eine Aufforderung, weitere (freiwillige) Nachschüsse in Bezug auf die D-Schiffe MS Hellespont Daring, MS Hellespont Dawn, MS Hellespont Defiance und MS Hellespont Drive zu „Sanierungszwecken“ zu leisten.

Gemäß einschlägigen Zweitmarkthandelsplattformen wurden die Anteile am Fonds zuletzt im Jahr 2013 mit einem Kurs von gerade einmal 3 % gehandelt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Hier scheint sich das Totalverlustrisiko zu verwirklichen! Doch Anleger habe die rechtliche Möglichkeit, ihr Geld wieder vollständig im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs wegen Falschberatung zurückzuerhalten. Wenn ein Privatanleger im Rahmen des Beratungsgesprächs vor Beitritt zum Fonds über einzelne Risiken nicht ausreichend ausgeklärt wurde, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Anlagerberater bzw. die hinter der Beratung stehende Bank oder Beratungsgesellschaft. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Anleger im Rahmen eines Anlageberatungsgesprächs ungefragt über das Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Ferner müssen die Haftungsrisiken der Anleger als Kommanditisten  erläutert werden. Daneben muss darüber aufgeklärt werden, dass die Anteile am Fonds nur auf einem nicht organisierten Zweitmarkt gehandelt werden können und dort unter Umständen hohe Abschläge vom Kaufpreis hinzunehmen sind (wie zuletzt im Jahr 2013 ganze 97 %, siehe oben). Hat zudem eine Bank die Beratung durchgeführt, muss der Bankberater ungefragt über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen aufklären, die hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank geflossen sind (sog. Kick-Back Rechtsprechung).

Wenn im Rahmen Ihres Beratungsgesprächs zum Fondsbeitritt auch nur über einen der vorgenannten beratungspflichtigen Aspekte nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt wurde, bestehen Chancen auf Schadenersatz gegen den Vermittler. Im Rahmen des Schadenersatzes kommt es dann zu einer „Rückabwicklung der Beteiligung“, d.h. der Anleger bekommt sein ursprünglich in den Fonds in investiertes Kapital (zzgl. Agio) gegen Übertragung der Fondsbeteiligung erstattet.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertreten Anleger des HCI Shipping Select 26 (XXVI) bei der Geltendmachung Ihrer Rechte auf Schadenersatz. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, klären wir vorab kostenfrei eine Deckung mit der Versicherung ab. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

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Wurde die Zahlung von Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse eingestellt oder abgelehnt, stehen Versicherte vor erheblichen Problemen. Der vorliegende Beitrag schafft einen Überblick über die Rechte der Betroffenen.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, grundsätzlich zunächst eine sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht dem vor der Erkrankung gezahlten Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitslosengeld und muss vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitsamt für die Dauer von 6 Wochen getragen werden.

Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, kommt es zur Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse muss während der weiteren Fortdauer der Erkrankung für maximal 72 Wochen Krangeldgeld in Höhe von 70 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. § 47 SGB V) zahlen.

Krankenkassen versuchen jedoch immer wieder, die Krankengeldzahlung früher zu beenden oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Es kommt nicht selten vor, dass der medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MdK) vor oder während der Krankengeldzahlung ein Gutachten erstellt, welches der Krankenversicherung bescheinigt, dass der Versicherungsnehmer seine vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit wieder ausführen könne. Bei Arbeitslosengeldbeziehern wird angeführt, dass der Versicherungsnehmer in der Lage sein soll, leichte Arbeiten zu erbringen und damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde, was die Beendigung der Krankengeldzahlung zur Folge hat.

Ist der Versicherte aber tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt, kann er nicht arbeiten und auf Krankengeld essentiell angewiesen. Der Versicherte muss sich dann binnen der einmonatigen Frist mit einem sogenannten Widerspruch gegen den Einstellungs- oder Ablehnungsbescheid der Krankenkasse zur Wehr setzen. Da über den Widerspruch bei der Krankenkasse in aller Regel aber nicht zeitnah entschieden wird, sondern frühestens binnen einiger Wochen oder gar Monate nach Einlegung des Widerspruchs, muss der Versicherte einen sogenannten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht stellen. Damit erhäkt er eine zeitnahe – allerding nur vorläufige – Entscheidung, die seinen weiteren finanziellen Lebensunterhalt sichert. Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt und Herr Rechtsanwalt Schem von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte in Wiesbaden vertreten gesetzlich Versicherte bei der Verfolgung Ihres Anspruchs auf Krankengeld.

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Der MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 (auch Elfte Sachwert-Rendite Fonds Deutschland) wurde im Jahr 2011 von der MPC Capital AG aufgelegt. Der Immobilienfonds investiert nach seiner Konzeption in fünf Objekte in den Universitätsstädten Frankfurt, Karlsruhe, Greifswald und München. Dabei soll der Fonds für die Anleger eine Rendite in Höhe von 6 % vor Steuern erwirtschaften.

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt und Herr Rechtsanwalt Schem von der Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte berichten aus ihrer anwaltlichen Praxis, dass vielen Anlegern im Rahmen des Beratungsgesprächs zum Fondsbeitritt die wesentlichen Risiken der Beteiligung verschwiegen und stattdessen die Renditeerwartungen besonders in Aussicht gestellt wurden. Insbesondere wurde vielen Anlegern, die gerade eine sichere Kaptalanlage zeichnen wollten, verschwiegen, dass das in den Fonds investierte Kapital Verlustrisiken unterliegt, die schlimmstenfalls in einem Totalverlust gipfeln können.

Ferner unterliegen die Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds Haftungsrisiken. So ist es nach dem Recht der Kommanditgesellschaft grundsätzlich möglich, dass getätigte Ausschüttungen in der Zukunft einmal zurückgefordert werden können. Die vom MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 bzw Elfte Sachwert-Rendite Fonds in Aussicht gestellten 6 % Rendite sind also im Falle der Auszahlung unter Umständen gar nicht von Dauer. Eine „Rückforderung von Ausschüttungen“ bzw. richtigerweise ein „Wiederaufleben der Haftung“ in Höhe der getätigten Ausschüttung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn eine Ausschüttung nicht durch bilanzielle Gewinne gedeckt war, so wie dies etwa bei dem Immobilienfonds MPC Holland 48 der Fall war, wo die Anleger bereits zur Kasse gebeten wurden. Das Wiederaufleben der Haftung in Höhe der geflossenen Ausschüttungen ist jedenfalls ein Risiko, über das ein Anleger im Rahmen eines Kapitalanlageberatungsgesprächs zwingend aufzuklären ist.

Ferner muss der Anleger über die mangelhafte Fungibilität seiner Anteile am Fonds aufgeklärt werden. Dies bedeutet, dass der Anleger die Anteile am Fonds nicht einfach auf einem organisierten Markt zu einem garantierten Mindestpreis handeln kann, sondern auf einen unorganisierten Zweitmarkt angewiesen ist, auf dem unter Umständen erhebliche Wertabschläge in Kauf zu nehmen sind. Die Anteile am MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 wurden beispielsweise im Mai 2016 auf dem Zweitmarkt mit gerade einmal 73,00 % gehandelt (Quelle: Zweitmarkt.de).

Schließlich müssen speziell Banken als Kapitalanalgeberater darüber aufklären, dass sie für die Vermittlung der Anteile am Fonds Provisionen oder Rückvergütungen erhalten. Nur so wird der Anleger in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Bank ein bestimmtes Anlageprodukt nur deswegen empfiehlt, weil sie damit hohe Provisionen erwirtschaftet.

Sollte im Rahmen des betreffenden Kapitalanlageberatungsgesprächs zum Fondsbeitritts eines der vorgenannten Risiken nicht oder nicht ausreichend dargestellt worden sein, bestehen Chancen auf Rückabwicklung der Beteiligung im Rahmen des Schadenersatzes. Der Anleger erhält also sein ursprünglich in den Fonds investiertes Kapital (zzgl. Agio) vollständig gegen Übertragung der Anteile erstattet und kann sich von allen Risiken der Beteiligung lösen. Die Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtanwälte vertritt geschädigte Anleger des MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 bzw Elfte Sachwert-Rendite Fonds. Im Falle einer Rechtsschutzversicherung klären wir vor einer Beauftragung kostenfrei eine Deckung für Sie ab. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

Die steuerliche bzw. bilanzielle Behandlung der Kosten für eine Homepageerstellung und deren Folgekosten ist häufig unklar. Wichtig ist zunächst, dass zwischen den verschiedenen Kosten unterschieden werden muss. So gibt es neben der individuellen Homepageerstellung durch einen entsprechenden Anbieter auch Mietshops mit Lizenzgebühren, selbst erstellte Websites und auch die Kosten für den Kauf einer Domain.

Individuelle Homepageerstellung

Die Kosten für die Homepageerstellung sind in aller Regel als Anlagegut zu aktivieren und zeitanteilig über mehrere Jahre abzuschreiben. Je nachdem wie lang eine Homepage wirtschaftlichen Nutzen bringen soll, in der Regel drei Jahre. Nur in Einzelfällen wie speziellen nur kurzfristig eingerichteten Themenhomepages kann eine sofortige Abschreibbarkeit möglich sein.

Vielfach wird die Gesamthomepage in Einzelleistungen – mitunter sogar von unterschiedlichen Unternehmen – erbracht. Das könnten z.B. Konzepterstellung, Programmierung, Design, Einbindung eines Webshops und viele mehr sein. Entscheidend für die Aktivierbarkeit als gesamtes Anlagegut der Komponenten einer Homepageerstellung ist, ob es einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Einzelleistungen gibt. Entscheidend ist also, ob der wirtschaftliche Nutzen nicht in den Einzelleistungen liegt, sondern in der Homepage als Gesamtobjekt. Dies wird vielfach wohl zu bejahen sein, wenn es sich letztlich um eine einzige Homepage handelt.

Eigenleistungen bei selbst erstellter Homepage

Sollten Sie Ihre Website (zum Teil) in Eigenleistung erbracht haben, kann die Eigenleistung nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Homepage um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. In Ihrer Bilanz dürfen solche immateriellen Wirtschaftsgüter nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Dies kann im Einzelfall zwar möglich sein, wenn Sie selbst verschiedene Rechtssubjekte vertreten bzw. verkörpern wie z.B. ein Einzelunternehmen und eine GmbH. Dies ist aber nicht unbedingt sinnvoll, da die Einnahmen im anderen Unternehmen ja ebenfalls gebucht werden müssen. Sollten Sie beispielsweise die Arbeiten im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit für Ihr Unternehmen erbringen, können dafür anfallende Gehaltskosten Betriebsausgaben darstellen.

Kosten für die Domain

Eine Internetdomain ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten dafür sind aktivierungspflichtig. Wichtig ist, dass die Domain ein eigenständiges Anlagegut darstellt und nicht zusammen mit den Kosten für die Erstellung der Website zu aktivieren ist, sondern getrennt.

Eine laufende Abschreibung ist nicht möglich, da die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Domain zeitlich nicht auf eine Nutzungsdauer begrenzt ist oder sachlich abgenutzt werden kann. Der Wert eines solchen nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens kann lediglich aufgrund besonderer Umstände durch eine Teilwertabschreibung gemindert werden, beispielsweise wenn die Nutzbarkeit der Domain aufgrund markenrechtlicher Verletzungen eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist.

Nachträgliche Kosten z.B. für Wartung und Pflege

Der Regelfall ist, dass Wartungs- und Pflegekosten für die Homepage oder den Webshop voll abziehbare Betriebsausgaben sind. Eine Nachaktivierung bei den Anschaffungskosten ist nicht vorzunehmen. Dies ist normalerweise der Fall, wenn es sich um eine regelmäßig auf den aktuellen Stand gebrachte Homepage handelt.

Anders ist es, wenn die Wartungs- und Pflegekosten eher eine Homepageumgestaltung darstellen und eine neue Homepage entsteht, also ein neues Wirtschaftsgut, wenn also die Homepage einen vollkommen anderen Charakter bekommt. Dann handelt es sich um aktivierungspflichtige Kosten. Dies kann auch der Fall sein, wenn vollkommen neue Teilkomponenten einer Website hinzugefügt werden, z.B. eine bestehende Internetpräsenz einen bisher nichtexistierenden Webshop zusätzlich bekommt.

Mietshop mit Lizenzgebühren

Bei einem Mietshop, bei dem Sie z.B. monatlich oder jährlich Lizenzgebühren für die genutzte Software zahlen, verhält sich die Sache anders. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches aber nicht in Ihr Eigentum übergeht, sondern nur die Nutzung gestattet ist. Es ist daher kein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut.

Sie können die Lizenzgebühren dafür monatlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Sollten sie jährliche Lizenzgebühren zahlen, die nicht genau ihr Wirtschaftsjahr betreffen, ist für den gezahlten Teil, der über ihr Wirtschaftsjahr hinausgeht, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (§ 250 HGB bzw. § 5 Abs. 5 EStG).

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Kündigung eines Bausparvertrags nach Ablauf von 10 Jahren zulässig?

Infolge der anhaltenden Niedrigzinsphase versuchen viele Bausparkassen sich ihrer zum Teil noch bis zu 5 % p.a. verzinsten Bausparverträge aus den 1980-er und 90-er Jahren durch Kündigung zu entledigen. Sie berufen sich dabei auf das Argument, dass nach Ablauf von 10 Jahren seit Zuteilungsreife des Bausparvertrags ein gesetzliches Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehe, auch wenn der Vertrag noch nicht voll angespart wurde. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in zwei Entscheidungen vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15, dem nun eine Absage erteilt und im Sinne der Bausparer entscheiden.

Nach Auffassung des Gerichts ist das 10-jährige Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge gerade nicht anwendbar, sofern die Verträge noch nicht voll angespart wurden. Während der Ansparphase gewähre zwar der Bausparer als Darlehensgeber der Bausparkasse als Darlehensnehmerin ein Darlehen. Dennoch sei die aus dem Darlehensrecht stammende Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugunsten der Bausparkassen nicht anwendbar, weil deren Schutzzweck nicht einschlägig sei. Das Gesetz will mit dem Kündigungsrecht nach Ablauf von 10 Jahren den Darlehensnehmer vor einem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers schützen. Wenn eine Bausparkasse als Darlehensnehmerin ein Darlehen von einer Privatperson erhalte, unterliege sie aber keinem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Bausparers. Der Zinssatz wurde nämlich gerade von der Bausparkasse als Darlehensnehmerin bei Vertragsschluss mit dem Bausparer vorgegeben. Letztlich hätten die Bausparkassen es versäumt, ein vertragliches Kündigungsrecht bei Abschluss der Verträge zu vereinbaren. Dieses Versäumnis dürfe nicht zulasten der Bausparer gehen!

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte rät betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt wurden, die Kündigung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Zwar wurde im Fall des OLG Stuttgart das letzte Wort noch nicht gesprochen, da eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage noch aussteht. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der BGH sich der Ansicht des OLG Stuttgart anschließen wird. Viele Bausparkassen haben in Anbetracht der derzeit höchstrichterlich nicht geklärten Rechtslage auch eine erhöhte Bereitschaft zum Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, so Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte. Viele Fälle lassen sich daher gegebenenfalls ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes lösen.

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 14.01.2016 entschieden (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15), dass ein Arbeitgeber den Browserverlauf seiner Mitarbeiter auch ohne deren Zustimmung auszulesen und auf Grundlage der so gewonnenen Daten eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen darf.

Im Fall hatte der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer einen internetfähigen Rechner für dienstliche Zwecke bereitgestellt. Eine private Nutzung des Internetzugangs war nach den betriebsinternen Regeln in Ausnahmefällen (etwa während der Pausen) gestattet. Nach entsprechenden Anhaltspunkten für eine umfangreiche private Internetnutzung des Mitarbeiters wertete der Arbeitgeber dann den Browserverlauf ohne Rücksprache mit dem Mitarbeiter aus. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter über einem Zeitraum von etwa einem Monat ca. 40 Stunden das Internet zu privaten Zwecken umfangreich nutzte. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, die nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg wirksam sein soll.

Das Gericht führt zur Begründung an, dass nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der unerlaubten Nutzung in erheblichem Umfang zulässig sei. Zwar enthalte der Browserverlauf auch personenbezogene Daten, deren Nutzung und Auswertungen durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht freigegeben wurde. Eine Erhebung der Daten durch den Arbeitgeber sei aber dennoch statthaft, weil der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit der Missbrauchskontrolle gehabt habe und auch das Bundesdatenschutzgesetz einer entsprechenden Kontrolle nicht entgegenstehe.

Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in Erfurt Bestand haben wird. Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der PSS-Rechtsanwaltskanzlei Wiesbaden sieht das Urteil durchaus kritisch: „Zwar liegt hier mit 40 Stunden in einem Monat zweifelsohne eine umfangreiche private Nutzung des Internets vor. Dennoch ist der Fall nicht ganz so eindeutig, wie es vom LAG dargestellt wird. Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung darf einem Arbeitnehmer auch bei nachgewiesener umfangreicher privater Internetnutzung nicht einfach fristlos gekündigt werden, sofern – wie in diesem Fall – die private Nutzung des Internets zumindest teilweise gestattet war. In einem solchen Fall hätte der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers nach meiner Einschätzung zuerst abmahnen müssen, um ihm so die Chance zu geben, sein Verhalten zukünftig zu ändern, bevor gleich eine fristlose Kündigung als denkbar schärfste Sanktion des Arbeitsrechts ausgesprochen wird“, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt. Dennoch rät Herr Dr. Perabo-Schmidt Arbeitnehmern von einer privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz grundsätzlich ab.

Die PSS-Rechtsanwaltskanzlei in Wiesbaden berät sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitsnehmer zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!