PSS Rechtsanwälte Dr. Perabo-Schmidt Schem Logo

Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main hat am 13.07.2016 (Az. 15 Ca 1744/16) über die fristlose Kündigung eines Managementmitarbeiters des Reiseunternehmens Thomas Cook entschieden. Das Unternehmen beendete das Arbeitsverhältnis aus „wichtigem Grund“, weil der Arbeitnehmer bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin einen „Negerkuss“ (eine Waffel mit Zuckerschaum und Schokoladenüberzug) bestellte. Die Unternehmensleitung sah in dem Verhalten des Mitarbeiters eine Diskriminierung von Minderheiten und trennte sich fristlos von dem Mitarbeiter.

Zu Unrecht, wie das ArbG nun entscheid! Nach Auffassung der Richter war die Kündigung unverhältnismäßig. Der gekündigte Mitarbeiter habe über zehn Jahre beanstandungsfrei für das Unternehmen gearbeitet. Der einmalige Fehltritt in der Kantine könne daher ohne vorherige Abmahnung weder eine ordentlich noch eine fristlose Kündigung begründen. Die unverhältnismäßige Kündigung wurde mithin kassiert und der Mitarbeiter blieb im Unternehmen angestellt. Thomas Cook will allerdings die Einlegung von Rechtsmitteln prüfen.

PSS Rechtsanwälte Dr. Perabo-Schmidt Schem Logo

Gemäß § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht, in die von dem Arbeitgeber über ihn geführte Personalakten Einsicht zu nehmen. Gründe für sein Akteneinsichtsbegehren muss der Arbeitnehmer dabei nicht anführen. Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer sogar das Recht, ein Mitglied des Betriebsrats zu dem Akteneinsichtstermin hinzuziehen. Ob und inwieweit der Arbeitnehmer auch andere Personen (etwa ein Rechtanwalt) hinzuziehen dar, regelt das Gesetz aber nicht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 12.07.2016 (Az. 9 AZR 791/1) diese bislang noch offene Frage weitestgehend geklärt. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, solange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, sich während des Termins Ablichtungen aus der Personalakte anzufertigen. Auf diese Weise werden die Interessen des Arbeitnehmers nach Ansicht des Gerichts hinreichend gewahrt. Mittels der Kopien wird nämlich der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, mögliche Beseitigungs- oder Korrekturansprüche bezüglich etwaiger Abmahnungen oder unzulässiger Aktennotizen seinem Rechtsanwalt vorzulegen und überprüfen zu lassen. Für einen gerichtlich durchsetzbaren Besuch des Rechtanwalts im Betrieb des Arbeitgebers und damit einen staatlich angeordneten Eingriff in das Hausrecht des Betriebsinhabers bestehe insoweit keine Rechtfertigung.

Nur in wenigen Ausnahmefällen muss der Arbeitgeber den Besuch des Rechtsanwalts aber gegebenenfalls dennoch gestatten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist und den Akteneinsichtstermin nicht selbst wahrnehmen kann oder der Arbeitnehmer wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht dazu in der Lage ist, den Inhalt seiner Personalakte eigenständig zu verstehen.

Die Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts.

PSS Rechtsanwälte Dr. Perabo-Schmidt Schem Logo

Anleger des von der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Jahr 2008 vertriebenen Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG sind verunsichert. Die Anteile am Fonds wurden auf einschlägigen Handelsplattformen des Zweitmarktes zuletzt im Dezember 2015 mit einem Kurs von gerade einmal 1,5 % in Bezug auf die investierte Kapitaleinlage gehandelt und sind aktuell sogar vom Handel ausgesetzt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Viele Anleger fürchten nun einen Totalverlust ihres Geldes.

Schadenersatz wegen Falschberatung

Bei dem Totalverlust handelt sich um ein Risiko, was vielen Anlegern vor Erwerb des Schiffsfonds von ihrem Berater verschwiegen wurde. Gleiches gilt für die Haftungsrisiken eines Kommanditisten oder die bereits eingetretene schlechte Handelbarkeit der Anteile auf dem Zweitmarkt (sog. mangelhafte Fungibilität). Wurde dann auch noch der Emissionsprospekt nicht bzw. erst verspätet an den Anleger übergeben (etwa erst am Zeichnungstag), macht sich eine Bank grundsätzlich Schadenersatzpflichtig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat bereits die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wegen entsprechenden Beratungsfehlern bei der Vermittlung der Anteile am Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG verurteilt. Die Bank wurde zur „Rücknahme“ der Anteile am Fonds gegen Erstattung der ursprünglich in den Fonds investierten Einlage (zzgl. Agio) verurteilt.

PSS Rechtsanwälte – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte unterstützt geschädigte Anleger des Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die vermittelnde Bank. Rufen sie uns für eine telefonische Ersteinschätzung einfach an!

PSS Rechtsanwälte Dr. Perabo-Schmidt Schem Logo

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15, legt dieser verschärfte Pflichten für den Betreiber eines Bewertungsportals für eine schlechte Bewertung bzw. einen Negativ-Eintrag fest. Es ging um eine schlechte Bewertung eines auf dem Bewertungsportal „jameda.de“ registrierten, aber anonymen Nutzers für einen Arzt. Die mit einer schlechten Note versehen Bewertung wurde vom Arzt entdeckt und dem Bewertungsportal …

… lesen Sie den vollen Beitrag auf unserer Informationsseite www.internetrecht-wiesbaden.de

PSS Rechtsanwälte Dr. Perabo-Schmidt Schem Logo

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bereits mit Urteil vom 20.09.2012 – Az.: L 2 U 3/12 – entschieden, dass ein Arbeitsunfall und damit eine Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann noch anzuerkennen sind, wenn sich der Unfall quasi auf der Türschwelle der eigenen Haustür ereignet. Voraussetzung sei lediglich, dass die Verletzung hinter der Türschwelle eintrete, denn erst dort beginne der Arbeitsweg.
Im Fall blieb der Versicherte mit seinem Fuß in der zufallenden Haustür hängen und stürzte vor der Haustür, wo er sich eine folgenschwere Verletzung seines linken Kniegelenkes zuzog, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe verursachte.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Rente jedoch ab und berief sich darauf, dass nur der Weg zur Arbeit versichert sei und dieser Weg erst nach Überschreiten der Haustürschwelle beginne. Vorliegend sei aber die Ursache des Unfalls noch in den „eigenen vier Wänden“ gesetzt worden, als der Versicherte mit seinem Fuß in der zufallenden Tür hängen blieb. Für solche Unfallfolgen müsse die gesetzliche Unfallversicherung nicht aufkommen, so die Berufsgenossenschaft.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun klargestellt, dass nur darauf abzustellen ist, wo der Schaden eingetreten ist und nicht darauf, wo die Erstursache des Schadens gesetzt wurde. Vorliegend ist der Schaden am Knie aber zweifelsfrei durch den Aufprall auf dem Boden vor der Haustür und damit der Unfall auf dem Arbeitsweg eingetreten, obgleich die Erstursache noch innerhalb der Haustür zu verorten sei, wo der Versicherte mit seinem Fuß hängen blieb.

Folglich erkannte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg richtigerweise einen Arbeitsunfall an. Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden begrüßt das Urteil. „Eigentlich war die Rechtslage hier eindeutig. Es ist längst anerkannt, dass ein Arbeitsunfall immer dann gegeben ist, wenn der Schaden vor der eigenen Türschwelle eintritt. Auf die Erstursache kommt es definitiv nicht an. Insoweit ist es nicht nachzuvollziehen, warum die Berufsgenossenschaft dennoch die Argumentation mit der Erstursache bemühte“, so Dr. Perabo-Schmidt. Die Kanzlei PSS Rechtanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherte in Widerspruchsverfahren und Sozialgerichtsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft in Arbeitsunfallstreitigkeiten.

PSS Rechtsanwälte Dr. Perabo-Schmidt Schem Logo

Hier stellen wir vier Fehler in der Widerrufsbelehrung dar, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zugunsten der Verbraucher entschieden hat. Finden Sie eine solche Formulierung in ihrer Widerrufsbelehrung, können Sie eventuell von einem Widerruf des Darlehensvertrages profitieren.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08)

Die Formulierung ist einerseits ein klarer Fehler, da ein Darlehensnehmer den Fristbeginn nicht eindeutig ermitteln kann, andererseits auch im jahrelang geltenden Muster enthalten. Eine Prüfung des Darlehensvertrages erfordert daher letztlich eine Einschätzung, ob die Widerrufsbelehrung vom Muster abweicht. Hierzu gibt es viele Einzelfälle, die optimalerweise von einem erfahrenen Rechtsanwalt auf ihre Erfolgsschancen hin beurteilt werden sollten. Nicht alle Gerichte sind der Auffassung, dass die Belehrung wortwörtlich dem gesetzlichen Muster entsprechen muss. Leichte Abweichungen werden hier je nach Gericht auch toleriert.

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unter­schriebene Ausfertigung des Darlehens­vertrages zugegangen ist.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07)

Auch hier kann ein Darlehensnehmer den Beginn der Frist für den Widerruf nicht ermitteln, da dem Darlehensnehmer nicht klar ist, wann die Ausfertigung bei der Bank oder Sparkasse eingeht.

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Darlehens­antrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08)

Ein Widerruf ist hier auch möglich, da die Widerrufsbelehrung als missverständlich bewertet wird, da aus der Formulierung heraus der Eindruck entsteht, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übermittlung des Vertragsantrages zu laufen beginne, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war.

„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen heraus­geben. Ferner haben Sie Wert­ersatz zu leisten, soweit die Rück­gewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06)

Die Belehrung enthält hier nur die Pflichten des Verbrauchers im Fall des Widerrufs. Es fehlt eine Belehrung über die Rechte des Verbrauchers beziehungsweise die Pflichten der Bank.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Sie bundesweit kompetent mit einer Erfahrung aus hunderten von Darlehensprüfungen zur Thematik Darlehenswiderruf. Für eine Erstprüfung stehen wir gerne für Sie auch noch kurzfristig zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf nur noch bis zum 20.06.2016 möglich ist. Sollten Sie also den Widerruf noch nicht erklärt haben, bleibt Ihnen dafür nur noch wenig Zeit.

PSS Rechtsanwälte Dr. Perabo-Schmidt Schem Logo

Viele Versicherungskunden, die sich vorzeitig von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung trennen möchten, wählen nicht den Widerspruch, sondern die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags. Auf diese Weise erhalten Sie den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung erstattet, der sich nach einem mehr oder weniger durchschaubaren Algorithmus der Lebensversicherung berechnet. In der Regel kommt es zu verschiedenen Abzügen wie Verwaltungskosten, Provisionen etc., die dazu führen, dass vielfach nicht einmal die eingezahlten Beiträge erstattet werden. Wenn eine fondsgebundene Lebensversicherung gekündigt wird und die Fonds sich nicht wie bei Versicherungsvertragsschluss prognostiziert entwickelt haben, drohen sogar noch höhere Verluste. Der Rückkaufswert liegt dann nicht selben bei 50 % oder weniger der eingezahlten Beiträge.

Vorteile des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung

Eine Alternative zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bietet insoweit der Widerspruch (umgangssprachlich auch: Widerruf) des Lebensversicherungsvertrags wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Der Widerspruch kann im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung erhebliche Vorteile bringen: So muss der Lebensversicherer im Falle eines wirksamen Widerspruchs nahezu alle in die Versicherung eingezahlten Beiträge an den Kunden erstatten und kann sich nicht darauf berufen, dass der Rückkaufswert etwa wegen einer schlechten Entwicklung der zugrundeliegenden Fondswerte niedriger sei. Zudem schuldet der Versicherer eine Verzinsung der eingezahlten Beiträge für die Vergangenheit.

Der Widerspruch kann sogar dann noch erklärt werden, nachdem die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Hat der Widerspruch in einem solchen Fall Erfolg, erhält der Versicherte dann die Differenz des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes und der während der Vertragslaufzeit eingezahlten Beiträge erstattet.

Verjährung des Lebensversicherungs-Widerspruchs?

Im Versicherungsvertragsrecht gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen bzw. 14 Tagen, je nach Datum des Vertragsschlusses. Wurde der Versicherungskunde im Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, wurde diese Frist aber nie wirksam in Gang gesetzt und der Kunde kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass eine Verfristung / Verjährung des Widerspruchsrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sodass sogar noch Verträge von vor über 10 Jahren im Wege des Widerspruchs rückabgewickelt werden können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein „ewiges Widerspruchsrecht“.

Für das Widerspruchsrecht von Leben- und Rentenversicherungen gilt zudem der für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen entscheidende Stichtag des 20.06.2016 nicht, sodass der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen auch nach diesem Datum möglich bleibt.

Wann ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft?

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind über 60 % der Widerspruchsbelehrungen zwischen 1994 und 2008 fehlerhaft. Die Widerspruchsbelehrungen von Leben- und Rentenversicherungen enthalten nach der Erfahrung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden häufig folgende Fehler:

Bei vielen Verträgen wurde im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform (per E-Mail, Fax – im Gegensatz zur Schriftform) hingewiesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. IV ZR 211/14).

Es wird nicht ausreichend darüber belehrt, dass der Widerspruch innerhalb von 30 Tagen (bzw. 14 Tage) abgesendet und gerade nicht bei Versicherer zugegangen sein muss.

Die Widerspruchsbelehrung wurde nicht genug deutlich hervorgehoben und von den Versicherungsbedingungen durch grafische Gestaltung und Formatierung abgesetzt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. IV ZR 512/14).

Vorsicht: Keine übereilte Widerspruchserklärung

Doch vor Erklärung eines Widerspruchs ist Vorsicht geboten, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden erläutert. Zum einen sind viele Altverträge zum Teil hoch verzinst und für die Versicherten finanziell lukrativ. Zum anderen enthalten viele Verträge auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Zusatzabsicherungen, auf die der Versicherte gegebenenfalls angewiesen ist.

Daher empfiehlt die Kanzlei PSS Rechtsanwälte Versicherten, ihren Lebens- oder Rentenversicherer zunächst um Auskunft zu bitten, wie hoch der derzeitige Rückkaufswert ihrer Versicherung ist. Wenn hier Diskrepanzen zwischen eingezahlten Beiträgen und dem ermittelten Rückkaufswert auffallen, lohnt sich ein Gang zum Anwalt, um die Möglichkeiten eines Widerspruchs und dessen Folgen näher abklären zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherungskunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Rückabwicklung von Versicherungen im Wege des Widerspruchs.

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag des Beitragsservices (früher bis 2012: „GEZ“ bzw. „Gebühreneinzugszentrale“) ist ab 2017 auch drei Jahre rückwirkend möglich. Die noch aktuelle Regelung in § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sagt zwar aus, dass die Befreiung am dem Ersten des Monates, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides ausgestellt ist, beginnt. Allerdings muss dafür der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt worden sein. Spätere Anträge werden erst an dem Monat der Antragstellung berücksichtigt, also war hierdurch eine rückwirkende Befreiung ausgeschlossen und auch in vielen Fällen relevant, da einerseits die Anträge auf Befreiung zu spät eingereicht wurden und andererseits auch bei dem Beitragsservice nicht fristgerecht angekommen sein sollen.

Der Beitragsservice hat die Gesetzesänderung bereits zur Kenntnis genommen und hat in der der Kanzlei PSS Rechtsanwälte vorliegenden aktuellen Schreiben an Betroffene bereits darauf hingewiesen, dass bereits jetzt in 2016 im Vorgriff auf die zukünftige Regelung ab 01.01.2017 – vorbehaltlich einer Zustimmung aller Bundesländer bis 30. September 2016 – Rückwirkungen anerkannt werden könnten. „Da ist ein großer Schritt in Richtung Gerechtigkeit getan, auch wenn es sicher besser gewesen wäre, gar keine Ausschlussfristen für die GEZ-Befreiung festzusetzen!“ erklärt Rechtsanwalt Thomas G. Schem.

So liest sich auch die Vertragsbegründung auf Seite 18 verbraucherfreundlich:

Absatz 4 wird neu gefasst. Der neue Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 3. Für die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung wird auf den Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 abgestellt. Damit wird der bisherige Bezugspunkt des Bescheids durch den Oberbegriff des Nachweises ersetzt, der neben Bescheiden auch Bestätigungen und ärztliche Bescheinigungen umfasst.
Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.
Der Rundfunkbeitrag liegt bei derzeit 17,50 € im Monat und soll bis zum Jahr 2020 stabil bleiben, nachdem im Jahr 2014 die Gebühr von damals 17,98 € gesenkt wurde. Um überhaupt zu einer Befreiung von der GEZ bzw. Rundfunkgebühr zu kommen, gibt es eine festgelegte Liste. Unter anderem Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II), sogenannte Hartz 4-Empfänger, und Empfänger anderer Sozialleistungen wie unter anderem Grundsicherung im Alter, Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe können hier dem Rundfunkbeitrag entgehen.
Ergänzung vom 03.02.2023:
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte ist auf dem Gebiet des Rundfunkbeitrages nicht mehr tätig. Wir bitten daher, von Anfragen zu diesem Thema abzusehen. Der Artikel bleibt zur allgemeinen Information weiter online.