Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 27.07.2017 (Az.: 2 AZR 681/16) entschieden, dass Arbeitgeber nicht ohne Weiteres den Computer ihrer Angestellten überwachen dürfen. Im Fall hatte der Arbeitgeber ein sogenanntes Keylogger-Programm auf dem PC eines Angestellten installiert. Das Programm speicherte im Hintergrund alle Tastatureingaben des Arbeitnehmers und machte in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos. Mit den gewonnenen Daten wollte der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter bei der Arbeit überwachen und damit Beweise für eine Kündigung gewinnen.

Bundesarbeitsgericht: Überwachung mit Keylogger rechtswidrig

Diesem Vorgehen hat das BAG nun eine Absage erteilt. Ein Arbeitgeber darf nach dem Urteil aus Erfurt seine Mitarbeiter grundsätzlich nicht auf diese Art und Weise überwachen. Hierdurch werde ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Mitarbeiters begründet, den der Arbeitnehmer in aller Regel nicht hinnehmen muss. Nur in engen Ausnahmefällen hat das BAG die beschriebene Überwachung eines Arbeitnehmers als zulässig erachtet, namentlich wenn konkrete Anhaltspunkte für Straftaten oder schwerwiegende Pflichtverletzungen vorlägen.

Einschätzung vom Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden befürwortet dieses Urteil. In seiner arbeitsrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass er mit fragwürdigen „Beweismitteln“ von Arbeitgebern konfrontiert wird. „Mit dem Urteil herrscht nun Klarheit. Versucht ein Arbeitgeber unliebsame Arbeitnehmer mit heimlich gewonnenen Daten mittels Keylogger-Software o.ä. loszuwerden, wird er häufig keinen Erfolg haben. Die gewonnenen Beweise sind vor Gericht schlicht unverwertbar, sofern nicht einer der vom BAG genannten Ausnahmefälle greift“, so Dr. Perabo-Schmidt.

Die Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts.

Viele Erwerbstätige verfügen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung („BU-Versicherung“). Mit dieser Versicherung fühlen sie sich für den Fall des Nachlassens ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit finanziell abgesichert. Diese Absicherung lassen sich die Versicherer auch mit hohen Prämien vergüten. Umso irritierter sind die Betroffenen, wenn die Versicherung im Versicherungsfall nicht zahlen will.

Welche Gründe nennt der Versicherer für die Ablehnung der Berufsunfähigkeit?

Die Ablehnungsgründe der Versicherer sind vielfältig. Am häufigsten wird angezweifelt, dass der Versicherte für mindestens 6 Monate zu 50 % außerstande sei, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein. Die Versicherungen berufen sich dabei in der Regel auf hausinterne Gutachter, die eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Versicherten bescheinigen. Gelegentlich wird auch behauptet, die Berufsunfähigkeit gehe auf eine bei Versicherungsvertragsschuss verschwiegene Vorerkrankung zurück und daher wird von der Versicherung der Vertrag angefochten oder der Rücktritt erklärt. Schließlich verweisen Versicherungen den Versicherten auch gerne auf eine andere berufliche Tätigkeit, die angeblich noch ausgeübt werden könne.

Lehnt die Versicherung eine Berufsunfähigkeit ab, stehen die Betroffenen häufig vor der schwierigen Frage, ob die Ablehnung begründet ist oder die Versicherung einfach nur versucht, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Ein Anwalt kann hier helfen, die Ablehnungsgründe anhand des tatsächlichen Sachverhalts und der Rechtslage zu überprüfen.

Was tun bei einer Ablehnung der Berufsunfähigkeit durch die Versicherung?

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus Wiesbaden beobachtet immer wieder, dass Versicherer eine Ablehnung auf unsicherer Grundlage erklären und die Ablehnungsgründe häufig nicht ganz so eindeutig vorliegen, wie von der Versicherung zunächst behauptet. Gerade wenn es um die Frage des beruflichen Restleistungsvermögens geht, haben Versicherer einen weiten Ermessensspielraum, den sie gerne zuungunsten ihrer Versicherten ausschöpfen. In solchen Fällen macht es Sinn, sich nochmals an die Versicherung zu wenden und mit sachlichen Argumenten die Ablehnungsgründe zu widerlegen. Die Versicherer sind in der Regel durchaus zugänglich für einen sachlichen Diskurs über das Vorliegen eines Versicherungsfalls. In Zweifelsfällen kann auch eine Einigung (Vergleich) mit der Versicherung angestrebt werden, wonach zur Vermeidung eines Rechtstreits zumindest eine Teilrente gezahlt wird. Zur Unterbreitung eines Angebots bzw. zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung wird ein Anwalt unter Umständen sogar raten, wenn der Ausgang eines alternativen Gerichtsverfahrens nach seiner Einschätzung ungewiss bzw. nicht sicher erfolgversprechend ist.

Sollte es im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz weder zu einem Anerkenntnis des Versicherers noch zu einem annahmefähigen Vergleich kommen, bleibt letztlich nur noch der Gang zu Gericht. Dort wird dann abschließend geklärt werden, ob die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden muss. Wichtig ist, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bei einer Beweiserhebung nicht mehr die versicherungseigenen Gutachter bestellt werden, sondern neutrale Gerichtsgutachter. Diese neutralen Gutachten fallen nicht selten ganz anders aus als die hauseigenen der Versicherungsgesellschaften. Dennoch müssen die Chancen und Risiken eines Rechtsstreits mit der Versicherung natürlich im Vorfeld sorgfältig abgewogen werden, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte berichtet. Die im Versicherungsrecht tätige Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt Versicherungsnehmer bei der schwierigen Frage der richtigen Vorgehensweise gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Gelegentlich greifen Gläubiger zu ausgefallenen Mitteln, um ihre Forderungen durchzusetzen, wie etwa in einem Fall vor dem OLG Celle (Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 13 U 64/13). In diesem Fall hatte ein Inkassounternehmen einem säumigen Schuldner mit einer Datenübermittlung an die Schufa (SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden) mit Sitz in Wiesbaden gedroht, sofern nicht zeitnah eine Zahlung auf die „letzte“ Mahnung erfolge. Zugleich wurde vom Inkassounternehmen darauf hingewiesen, dass eine Schufa-Meldung zu einer Verschlechterung der Bonität führen wird. Problematisch war allerdings, dass die Forderung zwischen den Parteien nicht unstreitig war. Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an eine Auskunftei ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nämlich unter anderem, dass die Forderung unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Dies war im Fall des OLG Celle aber nicht der Fall. Die Drohung des Inkassounternehmens war also rechtswidrig.

Im Ergebnis wurde das Inkassounternehmen auf Unterlassung rechtswidrigen Schufa-Drohungen und Übernahme der Prozesskosten verurteilt, da die Drohung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schuldners darstellt.

Herr Rechtsanwalt Schem aus Wiesbaden begrüßt diese Entscheidung. In seiner anwaltlichen Praxis begegnen ihm immer wieder Rechnungen und Mahnungen von Gläubigern, die unter dem Druck einer „Schufa-Meldung“ versuchen, ihre Forderungen auf unlautere Weise durchzusetzen. Betroffene, die Rechnungen mit entsprechenden Drohungen erhalten, sollten sich daher an einen erfahrenen Anwalt wenden, wenn sie den Verdacht haben, dass hier ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz gegeben sein könnte. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die von derart rechtswidrigen Schufa-Drohungen betroffen sind. Je nach Lage des Falles unterstützt Sie hier innerhalb der Kanzlei gerne Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt oder der im IT-Recht erfahrene Rechtsanwalt Schem.

Falls Sie bereits einen negativen Schufa-Eintrag bekommen haben, finden Sie weitere Informationen hier: http://www.internetrecht-wiesbaden.de/anwalt/negativer-schufa-eintrag/

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Aus den regelmäßig veröffentlichten Polizeistatistiken geht hervor, dass die Zahl der Einbruchdiebstähle in Deutschland seit Jahren steigt. Mittlerweile werden jährlich fast 200.000 Einbruchdiebstähle registriert. Die Aufklärungsquote liegt nach Angaben der Polizei bei gerade einmal 15 %.  Gut beraten ist hier, wer über eine Hausratversicherung verfügt. Doch im Schadenfall kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, wie Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus seiner Praxis berichtet.

Häufig zweifeln die Versicherer an, dass die als entwendet gemeldeten Gegenstände tatsächlich gestohlen wurden oder sich jemals im Eigentum des Versicherungsnehmers befanden. Auch der angegebene Wert der Gegenstände wird nicht selten angezweifelt. Gerade bei wertvollen Hausratsgegenständen wie Elektrogeräte oder Schmuck rät Rechtanwalt Dr. Perabo-Schmidt dazu, immer die Kaufbelege aufzubewahren und gelegentlich auch Fotos anzufertigen, die die Gegenstände zusammen mit dem Versicherungsnehmer ablichten. Derartige Dokumente erleichtern ungemein die Beweisführung gegenüber der Versicherung und werden im Schadensfall auch regelmäßig von den Versicherungen angefordert.

Zuweilen bestreiten die Versicherer auch, dass überhaupt ein Einbruchdiebstahl stattgefunden hat. Auch hier ist der Versicherungsnehmer voll in der Beweispflicht, wie Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt erläutert. Wichtig ist daher, dass der Versicherungsnehmer die Schäden des Einbruchdiebstahls (etwa aufgebrochene Wohnungstür) nicht selbst vorschnell beseitigt, bevor diese durch geeignete Stellen (etwa die Polizei) ausreichend dokumentiert wurden.

Die Rechtsprechung verlangt jedenfalls, dass der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung einen Sachverhalt schlüssig darlegt und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass eine versicherte Sache im Wege eines Einbruchdiebstahlt entwendet wurde. Ist die Versicherung von einem entsprechenden Vorbringen ihres Versicherten dennoch nicht überzeugt und lehnt die Regulierung ab, bleibt letztlich nur noch der Gang zum Anwalt. Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden hat schon zahlreiche Verfahren für und gegen Hausratversicherungen geführt. Er berät Sie gerne zu allen Fragen bezüglich Ihrer Hausratversicherung.

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In den letzten Jahren wurde viel über die Widerruflichkeit von Immobiliendarlehensverträgen und die enormen Vorteile für betroffene Kunden berichtet. Was viele aber nicht wissen ist, dass auch Kfz-Finanzierungsverträge widerruflich sein können und im Falle eines erfolgreichen Widerrufs auch hier große finanzielle Vorteile auf die Kunden warten.

Was ist die Folge des Kfz-Finanzierungswiderrufs?

Gerade bezüglich der Volkswagenbank häufen sich in jüngerer Vergangenheit die Medienberichte, dass die Bank ihren Kunden zuweilen nicht alle notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht vor Vertragsschluss richtig und vollständig zur Verfügung gestellt hat. Dies kann dazu führen, dass die zwei Wochen andauernde Widerrufsfrist für das Darlehen gar nicht zu laufen begonnen hat und der Finanzierungsvertrag auch heute noch widerruflich sein kann.

Käufer von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda, die eine Finanzierung über die VW-Bank vorgenommen haben, sollten ihren Vertrag daher durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Ist ein Widerruf nämlich möglich, so steht dem Käufer als Folge der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts ein Anspruch auf Rückgewähr seiner Anzahlung sowie der geleisteten Darlehensraten zu. Im Gegenzug kann das Fahrzeug zurückgegeben werden.

Nutzungsersatz für das Fahrzeug?

Allerdings muss sich der Kunde regelmäßig einen gewissen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer gegenrechnen lassen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Kreditvertrag erst ab dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurde, da an diesem Tag eine verbraucherfreundliche Gesetzesänderung in Kraft trat. Derzeit wird am Landgericht Berlin über die Klage eines betroffenen Verbrauchers verhandelt, der seinen Kfz-Finanzierungsvertrag widerrufen hat. Nach Prozessbeobachtern stehen die Chancen stehen gut, dass das Gericht die Gesetzesänderung vom 13. Juni 2014 entsprechend verbraucherfreundlich auslegen und dem Kunden die Rückzahlung der Darlehensraten ohne Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer gegen Rückgabe des mittlerweile gebrauchen Kfz zusprechen wird.

Alternative zu Schadenersatzansprüchen wegen dem Abgasskandal

Gerade von Betroffenen des VW-Abgasskandals könnte damit der Widerruf des Finanzierungsvertrags eine echte Alternative zu den mitunter aussichtslosen Schadenersatzansprüchen gegen die Kfz-Händler oder den VW-Konzern sein, wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden berichtet. Gerne nimmt seine Kanzlei eine kostenfreie Einschätzung zu der Widerruflichkeit Ihres Kfz-Darlehensvertrags und den Folgen eines Widerrufs für Sie vor. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen unwirksam sind. Nun hat das Gericht mit Urteil vom 08.11.2016 – Az.: XI ZR 552/15 – auch die in vielen Bausparverträgen vorgesehenen Bearbeitungsgebühren für die Auszahlung eines Bauspardarlehens für unwirksam erklärt, wie die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden berichtet.

Der Fall vor dem BGH

Im Fall hatte eine Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) eine Gebühr für die Auszahlung des Bauspardarlehens in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme vorgesehenen.

Das Gericht bewertete diese Klausel als sogenannte Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Eine entsprechende Gebührenklausel benachteilige den Kreditnehmer unangemessen und sei daher unwirksam. Insbesondere weil die Bausparkasse nach dem Bausparvertrag ohnehin zu der Auszahlung des Darlehens bei Zuteilungsreife vertraglich verpflichtet sei und die Auszahlung des Darlehens auch im eigenen Zinsinteresse erbringe, dürfe sie keine Gebühr hierfür verlangen.

Einschätzung und Tipp vom Anwalt

Für Herrn Dr. Perabo-Schmidt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei PSS Rechtsanwälte, ist dieses Urteil keine Überraschung. „Es ist seit Jahren schon gefestigte Rechtsprechung, dass die Banken für Leistungen, zu denen sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet sind, keine Gebühren verlangen dürfen. Insoweit ist die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Bausparverträgen nur eine konsequente Fortführung dieses zustimmungswürdigen Rechtsgrundsatzes“, so Dr. Perabo-Schmidt.

Bausparer, die künftig ihr Bauspardarlehen abrufen, sollten daher unbedingt darauf achten, dass die Bausparkasse nicht in unzulässiger Weise versucht, ihnen eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Aber auch Bausparer, denen in der Vergangenheit unzulässige Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, können von dem Urteil noch profitieren. Die dreijährige Verjährungsfrist dürfte regelmäßig erst mit dem Schluss des Jahres 2016 – also nach Bekanntwerden des Urteils – zu laufen begonnen haben, erklärt Herr Dr. Perabo-Schmidt.

PSS Rechtsanwälte – Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Rechtanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt Bausparkunden gegen Bausparkassen bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren.

Bei der Firma My Simply Business handelt es sich um ein Unternehmen, welches Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Dienstleister unangekündigt telefonisch kontaktierte. Das Unternehmen trat zunächst zumeist als „Google Partner“ oder „Google Partners“ auf und bietet die Schaltung von Google Adwords an. Das Geschäftsgebahren ist jedoch undurchsichtig, der Kontakt zum Unternehmen schwierig und die Werbeanrufe stellen Verstöße gegen Wettbewerbsrecht dar.

My Simply Business – und weitere „Google Partners“

Als Unternehmensinhaberin von „My Simply Business“ wird eine Frau Ute Schröder genannt. Im Zusammenhang mit „My Simply Business“ tritt ebenfalls die „My new media“ auf, die als Unternehmensinhaberin eine Frau Monika Schröder vorweist. Laut Recherche handelt es sich um eine Monika Ute Schröder. Auch unter weiteren Firmenbezeichnungen wie „Web Ranker“ ist das Unternehmen zu finden. Nach eigenen Angaben hat „My Simply Business“ seinen Sitz in der Amalienstraße 71 in 80799 München. Dort jedoch betreibt die Firma nach unseren Recherchen keinerlei Geschäftstätigkeit. [Update 23.01.2019: Uns gegenüber wurde mitgeteilt, dass in München nun keine Niederlassung mehr sei, die Firma sei unter der Adresse Auerstraße 20a in 76287 Rheinstetten zu finden. Nach Recherche auf der Website www.my-simply-business.de/impressum.html wird dort am heutigen Tage aber zumindest noch eine Telefonnummer aus München angegeben.]

Belästigung durch My Simply Business?

Unzulässige Werbeanrufe stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. In solchen Gesprächen könnten auch weitere irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorkommen. In einem solchen Fall können hieraus möglicherweise Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.

Kontaktschwierigkeiten zu My Simply Business

Sollten Sie in die Fänge geraten sein und eine „Kooperationsvereinbarung über Suchmaschinenmarketing“ abgeschlossen haben, wird es schwierig, eigenen Kontakt zum Unternehmen zu finden. Telefonate werden unter der angegebenen 089 21 55 75 490 lediglich von einem Telefonservice entgegen genommen und Rückrufwünsche werden gegebenenfalls nach Tagen beantwortet. Die Rückrufe kommen von Handynummern, denen regionale Telefonnummern zugeordnet sind. Faxe an die angegebene Faxnummer 089 21 55 75 499 seien angeblich nicht zugegangen und selbst Briefe per Einschreiben habe man dort nie erhalten. Eine Kündigung einer abgeschlossenen Vereinbarung oder jegliche andere rechtserhebliche Erklärungen sollten also nachweisbar erfolgen.

Dieser Artikel gibt den Stand aus Dezember 2016 wieder, soweit nicht anderweitig gekennzeichnet.

Rechtliche Unterstützung gegen My Simply Business und die sogenannten „Google Partners“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem unterstützt Sie, wenn Sie von diesem Unternehmen belästigt werden. Aber auch für den Fall, dass Sie eine „Kooperationsvereinbarung über Suchmaschinenmarketing“ abgeschlossen haben und sich lösen wollen, vertreten wir Sie bundesweit.

Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden?

Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnung wegen Filmen und Serien

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer aus München sind auf die Filesharing-Abmahnung von Anschlussinhabern spezialisiert. Dabei handeln sie namens und in Vollmacht der Urheberrechtsinhaber von Filmen und Serien. Den Anschlussinhabern, die Post von der Kanzlei erhalten haben, wird von den Anwälten vorgeworfen, in Tauschbörsen sogenanntes Filesharing betrieben zu haben. Bei Filesharing handelt es sich um die oftmals illegale Verbreitung von Filmen, Serien, Musik oder Software über das Internet. Nicht der Download an sich wird abgemahnt, sondern das gleichzeitig mit dem Download erfolgte Verbreiten (Upload) über die Tauschbörse, z.B. Bittorent.

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft den Adressaten ihrer Abmahnschreiben vor, dass sie die Urheberrechte ihrer Mandanten verletzt hätten. Zugleich fordert die Kanzlei von den Abgemahnten die Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung und einen pauschalen Abgeltungsbetrag (meist EUR 915,00 pro Film).

Ist die Filesharing-Abmahnung begründet?

Ob die Filesharing-Abmahnung begründet ist, hängt vom Einzelfall ab. Das unerlaubte Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken über Tauschbörsen begründet grundsätzlich eine Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen. Allerdings sagt dieser Grundsatz noch nichts über die Beweislastverteilung in solchen Fällen aus. Zwar gilt nach der Rechtsprechung eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber die an seinem Anschluss durchgeführte Urheberrechtverletzung auch begangen hat. Allerdings kann diese Vermutung unter Umständen erschüttert werden, wenn noch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Eine eigene Haftung des Anschlussinhabers kann dann ausscheiden.

Vorsicht bei der Unterlassungserklärung!

Auch wenn Sie den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung als begründet erachten, sollten Sie auf keinen Fall blindlings die vorgelegte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. In der Regel werden nämlich bei wiederholtem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hohe Vertragsstrafen von mehreren Tausend Euro fällig. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn andere Teilnehmer des Anschlusses (etwa Mitbewohner), deren Verhalten im Internet vom Anschlussinhaber nicht kontrolliert werden kann, potentiell Urheberrechtsverletzungen begehen könnten. Zudem enthält die von den Anwälten vorformulierte Unterlassungserklärung praktisch eine Art Schuldeingeständnis. Eine spätere Verteidigung gegen die Abmahnung wird hierdurch erheblich erschwert.

Rechtsanwalt Schem aus Wiesbaden rät daher – wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung notwendig ist – eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Diese schränkt die Rechte des Abgemahnten nicht zu sehr ein und hält die Urheberrechtsinhaber dennoch von einer kostenintensiven Klage gegen den Abgemahnten ab.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte hilft Abgemahnten 

Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden? Rechtsanwalt Schem hilft Betroffenen im ganzen Bundesgebiet. Dabei klären wir schnell und unbürokratisch die Frage auf, ob Sie grundsätzlich wegen eines Urheberrechtsverstoßes belangt werden können und wenn ja, wie die Angelegenheit schnell und kostengünstig für Sie aus der Welt geschaffen werden kann. Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation!