Ihr Arbeitsverhältnis wurde fristlos gekündigt?

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die einschneidendste Art und Weise ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie führt in der Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hat u.a. schwerwiegende sozialversicherungsrechtliche Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde sollte jeder Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhalten hat, umgehend anwaltlichen Rat aufzusuchen, um die Kündigung ggf. noch abzuwehren.

Was ist eine fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Danach kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber (im übrigen auch vom Arbeitnehmer) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit haben sich einige Fallgruppen entwickelt, in denen eine fristlose Kündigung wirksam sein kann. Als Beispiele lassen sich hier nennen:

  • Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers (z.B. Diebstahl)
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Schwerwiegende Störung des Betriebsfriedens (Belästigung von Mitarbeitern)

Ein schwerwiegender Kündigungsgrund alleine genügt allerdings noch nicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber die Interessen beider Vertragsteile angemessen abwägen. Dabei spielen beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Verhalten des Arbeitnehmers in der Vergangenheit, die schwere des Verstoßes (bspw. Diebstahl nur geringwertiger Sachen im Centbereich) etc. eine entscheidende Rolle.

Was sind die Folgen der Kündigung

Wird eine fristlose Kündigung vom Arbeitnehmer einfach so hingenommen, führt dies zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht. Die fristlose Beendigung hat sodann zur Folge, dass der Arbeitnehmer u.a. eine Sperrzeit im Rahmen des Arbeitslosengeldbezuges von 3 Monaten erhält. Der gekündigte Arbeitnehmer muss sich also auf eine 3-monatige Zeit ohne Einkommen einstellen, sofern er nicht zeitnah eine Anschlussbeschäftigung erhält.

Wie verhalte ich mich nach Erhalt einer fristlosen Kündigung richtig?

Arbeitnehmer, die eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollen umgehend einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Dabei ist insbesondere die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Vor dem Arbeitsgericht sind die Hürden für den Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung sehr hoch, wie Dr. Perabo-Schmidt weiß. Der Arbeitgeber muss alle behaupten Verstöße nachweisen. Daneben stellt sich auch immer die Frage, ob der Verstoß – wenn er denn bewiesen werden kann – wirklich den Ausspruch der fristlosen Kündigung rechtfertigt oder ob die in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden sozialen Kriterien (etwa Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers) einer Kündigung entgegenstehen. Häufig schrecken Arbeitgeber vor diesem Aufwand zurück und lassen sich auf einen Vergleich ein, wonach das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, ggf. sogar gegen Zahlung einer Abfindung, sofern der behauptete Vertragsverstoß nur vorgeschoben war, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt vor dem Arbeitsgericht immer wieder erlebt.

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Er freut sich auf Ihren Kontakt!

Viele Autofahrer haben ihr Fahrzeug kreditfinanziert oder geleast. Dies eröffnet den Autofahrern die Möglichkeit, über den Widerruf des Kreditvertrags das gesamte Geschäft rückabzuwickeln. Insbesondere in Zeiten von Fahrverboten und Dieselskandal suchen Autofahrer vermehrt nach Möglichkeiten, sich von ihrem finanzierten Fahrzeug möglichst ohne Verluste zu trennen. Hier eröffnet der Widerruf des Kredit- oder Leasingvertrag eine entsprechende Möglichkeit. Nach Schätzungen von Verbraucheranwälten sind knapp die Hälfte aller Kfz-Finanzierungsverträge fehlerhaft und damit widerrufbar. Betroffen hiervon sind die Banken nahezu aller namhafter Hersteller (Volkswagen Bank, Audi Bank, Mercedes-Benz Bank, Opel Bank, Toyota Kreditbank etc.).

Warum kann ein Autokredit widerrufen werden?

Hat ein Verbraucher einen Autokredit- oder Leasingvertrag geschlossen, muss er bei Vertragsschluss auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen werden. Verbraucher haben nämlich beim Abschluss eins Kreditvertrags ein sogenanntes 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt aber nur dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung richtig war. Entsprachen die Widerrufsinformationen oder Pflichtangaben in den Autokreditverträgen nicht den gesetzlichen Anforderungen, führt dies dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Kreditkunde den Vertrag mitunter auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurde. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden schätzt, dass ein Großteil der Autokreditverträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschossen wurden, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher auch heute noch widerrufbar ist.

Was ist die Folge eines Widerrufs?

Ist der Widerruf eines Autokredit- oder Leasingvertrag möglich und wird er wirksam erklärt, hat dies zur Folge, dass sowohl der Kredit- oder Leasingvertrag als auch der damit verbundene Autokaufvertrag rückabgewickelt werden müssen. Das bedeutet konkret: Der Kunde muss das finanzierte Auto zurückgeben und kann im Gegenzug die Zahlungen auf den Kredit- bzw. Leasingvertrag einstellen. Ferner erhält er seine bisherigen Zahlungen (Anzahlung, Zins- und Tilgungsraten) zu erheblichen Teilen zurück. Anspruchsgegner ist dabei immer die Bank und nicht der Händler. Daher muss auch die Bank die gezahlte Anzahlung erstatten und auch das Fahrzeug entgegennehmen. Die Finanzierung und der Kaufvertrag stellen wegen § 358 BGB eine Einheit dar und die Bank tritt im Falle einer Rückabwicklung an die Stelle des Händlers.

Nutzungsersatz

Verträge vor dem 14.06.2014

Im Falle eines wirksamen Widerrufs muss sich der Kunde gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung auf seinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung sowie Zins und Tilgung anrechnen lassen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Vertrag bis zum 14.06.2014 geschlossen wurde.  Der Nutzungsersatz berechnet sich dabei wie folgt: Der Kaufpreis ist mit den gefahrenen Kilometer zu multiplizieren und Ergebnis muss sodann durch die übliche Maximalfahrleistung des betreffenden Fahrzeugs dividiert werden. Der Abzug liegt damit in der Regel deutlich unter dem üblichen Wertverlust eines Fahrzeugs, was den Widerruf trotz Nutzungsersatz attraktiv macht.

Verträge nach dem 14.06.2014

Wurde der Vertrag allerdings nach dem 14.06.2014 geschlossen muss der Kunde nach einem aufsehenerregenden Urteil des LG Ravensburg vom 07.08.2018 (Az.: 2 O 259/17) infolge eines wirksamen Widerrufs keine Nutzungsentschädigung an die Bank zahlen. Er muss also das Auto an die Bank übergeben und erhält im Gegenzug sämtliche Darlehensraten sowie die Anzahlung erstattet.

Urteile

Zahlreiche Instanzengerichte haben bereits die Widerrufsbelehrungen von verschiedenen Autokreditbanken für fehlerhaft erklärt und den Fahrzeugerwerb rückabgewickelt. Zu nennen sind hier unter anderem das Landgericht Berlin, Az. 4 O 150/16 (05.12.2017), das Landgericht München, Az. 29 O 1351/18 (01.06.2018), das Landgerichts Stuttgart, Az.:  25 O 73/18 (21.08.2018), das     Landgericht Hamburg, Az. 318 O 141/18 (12.11.2018) und das Landgericht Aurich, Az. 1 O 632/16.

Tipp vom Anwalt

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden rät allen Verbrauchern, die sich von einem unliebsamen Autokredit- oder Leasingvertrag samt finanzierten Fahrzeug trennen möchten, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsinformationen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte prüft Ihren Autokredit- oder Leasingvertrag kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem, der am 16. Januar 2019 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen bekam, die Bezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht oder kurz Fachanwalt für IT-Recht zu führen.

Bereits im September 2018 lies er sich zum Datenschutzbeauftragten (IHK) fortbilden und zertifizieren und führt die Ausrichtung seiner Tätigkeit mit dem Erwerb des Fachanwaltstitels im IT-Recht, dem auch das Datenschutzrecht untergeordnet ist, fort.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht damit nunmehr aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei nun in sechs Rechtsbereichen (Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Gewerblicher Rechtschutz) die theoretische Fachanwaltsausbildung absolviert bzw. absolvieren diese und führen zwei Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

Das Wesen der privaten Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung sichert gegen das Risiko einer unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen und / oder geistigen Leistungsfähigkeit durch sogenannte Invaliditätsleistungen ab.

Ein Unfall wird dabei grundsätzlich als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verstanden, das unfreiwillig zu einem Gesundheitsschaden führt. Liegt ein solches Ereignis vor, bemisst sich die Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Versicherungssumme. Geleistet wird je nach Vereinbarung eine Unfallrente und / oder eine Einmalzahlung. Für den Verlust oder die Funktionsfähigkeit bestimmter Körperteile gelten dabei feste Invaliditätsgrade, die in den Versicherungsbedingungen geregelt sind.

Das Problem der Vorschäden

Nicht selten kommt es vor, dass die Versicherung im Falle einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung versucht, sogenannte Vorschäden anspruchsmindernd anzurechnen. So kann es beispielsweise sein, dass der Versicherte bereits vor dem Unfallereignis erhebliche Vorschäden an dem verunglückten Schultergelenk hatte und der Unfall insoweit nicht die einzige Ursache für die Funktionslosigkeit des Armes im Schultergelenk war.  Häufig werden hier von der Versicherung degenerative Veränderungen wie Arthrose oder ähnliches im Nachhinein entdeckt und als Anspruchsminderungsgrund angeführt.

Nicht jeder Vorschaden berechtigt zum Abzug

Nach der Rechtsprechung dürfen allerdings degenerative Veränderungen, die vor dem Unfallereignis vorgelegen haben, nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie der ärztlichen Behandlung nicht bedurften und keine Beschwerden oder Beeinträchtigungen auslösten (so OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014, 7 U 35/14 im Anschluss an BGH, Beschluss v. 8.7.2009, IV ZR 216/07).

Lag also ein medizinisch gesicherter Vorschaden vor (bspw. eine Arthrose), hatte aber der Versicherte keine Einschränkungen in seinem Alltag dadurch zu erleiden, so darf die Unfallversicherung diesen Vorschaden auch nicht als Grund für eine Anspruchskürzung heranziehen.

Tipp vom Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden rät daher allen Versicherungsnehmern dazu, sich genau mit einem behaupteten Vorschaden auseinanderzusetzen und im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Vorschaden tatsächlich zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt hatte. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Versicherungsnehmer zu allen Fragen des privaten Unfallversicherungsrecht. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

Private Krankenversicherungen (PKV) haben in der Regel ein umfangreiches Leistungsspektrum im Vergleich zu den gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Kehrseite der Medaille sind die in der jüngeren Vergangenheit mehrfach erfolgten Beitragserhöhungen in der PKV. Nahezu alle großen Versicherer (AXA Krankenversicherung AG, DKV Deutsche Krankenversicherung AG etc.) haben in den vergangenen Jahren ihre Beiträge mehrfach erhöht.

Dies wirft die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Beitragserhöhung auf.

Das Problem „dauerhafter Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage“

Nach dem Gesetz (§ 203 Abs. 2 VVG) ist die Versicherung nur bei dauerhafter Veränderung der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend zu erhöhen. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.06.2004, Az.: IV ZR 117/02) insbesondere, dass die Prämiensteigerung nur auf Gründe zurückzuführen ist, die nicht im Einflussbereich des Krankenversicherers liegen. Als Beispiel werden Kostensteigungen im Gesundheitswesen oder die steigende Lebenserwartung genannt. Nicht anerkannt sind demgegenüber schuldhafte Fehlbeurteilungen von Risiken in der Vergangenheit durch den Krankenversicherer. Letztere liegen im Einfluss- und Risikobereich des Versicherers und berechtigen nicht zur Prämienerhöhung zulasten der Versicherten.

Fordert ein Versicherungsnehmer die der Beitragserhöhung zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen an, so berufen sich die Versicherer in aller Regel auf ihr Betriebsgeheimnis. Im Ergebnis bleibt für den Versicherten das ungute Gefühlt, einer eventuell willkürlichen Beitragserhöhung ausgesetzt zu sein. Eine Überprüfung erscheint praktisch unmöglich.

Möglichkeiten der Überprüfung einer Prämienerhöhung

Vorgenanntes Dilemma hat auch die Rechtsprechung erkannt. Im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.6.2004 – IV ZR 117/02 – hat das Gericht klargestellt, dass der Versicherer spätestens in einem Gerichtsverfahren die Rechnungsgrundlagen der Beitragserhöhung vollumfänglich offenlegen muss. Darüber hinaus muss die Versicherung auch darlegen und beweisen, dass die Beitragserhöhung ordnungsgemäß und nach den Anforderungen des Gesetzgebers erfolgt ist. Diesen Beweis muss der Versicherer in einem gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigengutachten führen. Hierzu muss das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen bestellen, der die Prämienerhöhung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.  Hier kann es durchaus vorkommen, dass der mathematisch versierte Sachverständige Fehler in der Prämienkalkulation entdeckt und die Beitragserhöhung als unwirksam einstuft. Kommt es zu einem solchen Ergebnis, kann die Versicherung diesen Fehler nicht mehr rückwirkend korrigieren und muss die infolge der Beitragserhöhung zu viel entrichteten Prämien erstatten.

Tipp vom Anwalt

Der vorliegende Artikel zeigt, dass Versicherungsnehmer gegenüber einer Beitragserhöhung nicht schutzlos ausgesetzt sind. Auch wenn ein gerichtliches Verfahren als Lösung dieses Problem mit gewissen Prozessrisiken und Kosten verbunden ist, so erscheint dieser Lösungsweg jedenfalls für rechtschutzversicherte Versicherungsnehmer als gangbarer Weg, um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung risikolos zu klaren.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Versicherungsnehmer gegen zahlreiche private Krankenversicherungen wegen rechtswidriger Beitragserhöhungen. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

Arbeitsverträge enthalten häufig Ausschlussfristen / Verfallsfristen, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (beispielsweise Lohn/ Gehalt, Überstundenvergütung, Provisionen, Weihnachtgeld etc.) nach Ablauf einer bestimmten Frist verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig vorher gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hält solche Klauseln zwar grundsätzlich für wirksam, stellt allerdings gewisse Anforderungen an solche Verfallsklauseln, sofern sie – wie üblich – in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag (sog. Allgemeine Geschäftsbedingung, AGB) enthalten sind.

Beispiele einer unwirksamen arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

Hier sollen drei prominente Beispiele kurz angesprochen werden:

  • Wurde im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Verfallsfrist von weniger als 3 Monaten geregelt, ist diese Klausel insgesamt unwirksam, d.h. der Anspruch kann auch noch nach Fristablauf geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 25.05.2015, 5 AZR 572/04
  • Wurde in einem Arbeitsvertrag, der nach dem 01.10.2016 geschlossen wurde, vereinbart, dass die Ansprüche bei dem Arbeitgeber schriftlich (also mit eigenhändiger Unterschrift) angemeldet werden müssen, kann dieses Formerfordernis unwirksam sein. Nach § 309 Nr. 13 BGB sind nämlich AGB unwirksam, die für abzugebende Erklärungen „eine strengere Form als die Textform“ vorschreiben. Daher müssen auch rechtzeitig zugegangene Emails oder mündliche Anspruchsanmeldungen zur Fristwahrung genügen.
  • Wurden Ansprüche auf Mindestlohn von der Ausschlussfrist/Verfallfrist nicht deutlich ausgenommen, so kann auch dies nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2018 – 9 AZR 162/18 – zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussklausel führen, wenn der Arbeitsvertrag nach dem seit dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetz geschlossen wurde.

Tipp vom Anwalt

Wendet ein Arbeitgeber gegenüber dem Begehren eines (ehemaligen) Arbeitnehmers eine Ausschlussfrist / Verfallsfrist ein, sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Klausel tatsächlich wirksam ist. Ist dies nämlich nicht der Fall, gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung gerechnet ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung.

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Sie zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

In seinem vielbeachteten Urteil vom 21.02.2017 hat der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 272/16) klargestellt, dass Bausparkassen alte Bausparverträge nach Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Zuteilungsreife unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen können. Das Gericht hat aber zugleich klargestellt, dass diese Rechtsprechung nicht gilt, „wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Fall eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält.“ In diesem Fall sei der Vertragszweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht und erst dann beginnt die sechsmonatige Kündigungsfrist zu laufen.

Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Bausparkassen auch Verträge mit Bonuszinsen, Treueoptionen und dergleichen Regelungen auch schon vor Erlangung des Zinsbonus zu kündigen versuchen. Dabei greifen die Bausparkassen nicht selten zu kreativen juristischen Ideen, um sich von den – aus heutiger Sicht hochverzinsten – Kapitalanlagen zu lösen.

Oberlandesgericht Celle – Kündigung unwirksam

In einem vor dem Oberlandesgericht Celle (Urt. vom 14.09.2016 – 3 U 207/15 und Urt. vom 14.09.2016 – 3 U 86/16) verhandelten Fall hatte die Bausparkasse beispielsweise argumentiert, dass die Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen erreicht sei und daher die Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB erfolgen dürfe. Dem erteilte das Gericht allerdings eine Absage und erklärte die Kündigung für unwirksam. Bonuszinsen sind danach nicht auf die Bausparsumme anzurechnen. Die von der Bausparkasse gegen das Urteil eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof wurde leider nicht entschieden, da sich die Parteien kurz vor dem Urteil geeinigt hatten.

Einschätzung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Bausparer sollten die Kündigung ihrer gutverzinsten Bausparverträge nicht einfach hinnehmen, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Wurden im Bausparvertrag nämlich Bonuszinsen, Treuebonus bzw. ähnliche Regelungen vereinbart, besteht vielfach die Möglichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist. Auch zeigt das erwähnte Urteil des OLG Celle und die spätere Einigung vor dem Bundesgerichtshof, dass Bausparkassen hier eine erhöhte Sensibilität aufweisen. Bausparkassen versuchen mit allen Mitteln eine negative Gerichtsentscheidung zu vermeiden und neigen daher zu einer erhöhten Vergleichsbereitschaft, wenn sich Kunden gegen eine rechtlich zweifelhafte Kündigung zur Wehr setzen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt von der Vertragskündigung betroffene Bausparkunden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20.09.2017 (Az.: C-186/16) die Aufklärungspflichten von Kreditinstituten bei der Vergabe von Fremdwährungskrediten weiter konkretisiert:

Der Fall des EuGH

Im Fall hatte eine Privatperson in ihrer Landeswährung ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen, das in Schweizer Franken (CHF) zurückgezahlt werden sollte (Fremdwährungskredit). Damit ging der Kreditnehmer ein Wechselkursrisiko zwischen der eigenen Währung und der fremden CHF-Währung ein. Dieses Kursrisiko realisierte sich später erheblich zu seinem Nachteil. Da ihm dieses Risiko weder in den Vertragsunterlagen noch in den Beratungsgesprächen mit der Bank deutlich aufgezeigt wurde, verklagte er die Bank auf Schadenersatz in Höhe des Kursdifferenzschadens. Das angerufene Gericht legte den Rechtsfall dem EuGH vor, da die im Kreditvertrag enthaltene Klausel, wonach der Kredit in jedem Fall und unabhängig von der Höhe eines etwaigen Kursverlustes in CHF zurückzuzahlen sei, missbräuchlich und damit mit Unionsrecht unvereinbar sein könne (Richtlinie 93/13/EWG).

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat nun entschieden, dass Kreditvertragsklauseln die Risiken und wirtschaftlichen Folgen von Fremdwährungskrediten klar und leicht verständlich aufzeigen müssen. Die Banken müssen dem Verbraucher zudem alle relevanten Informationen zur Bewertung des Risikos zukommen lassen. Hierzu gehört insbesondere, dass dem Kreditnehmer alle Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Berechnung des Gesamtrisikos relevant sein können. Besonders hervorzuheben ist dabei das Wechselkursrisiko. Wird nämlich die eigene Währung abgewertet, kann der Fall eintreten, dass der Kreditnehmer die erhöhten Kreditraten in der Fremdwährung nicht mehr tragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kreditnehmer sein Einkommen in der abgewerteten Währung bezieht und gleichzeitig einen Kredit in der aufgewerteten Fremdwährung tilgen und die Zinsen zahlen muss.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt begrüßt diese Entscheidung. „Fremdwährungskredite sind hochriskante Geschäfte, vor denen Verbraucher deutlich gewarnt werden müssen. Gerade das Wechselkursrisiko kann den Kreditnehmer leicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Zudem muss berücksichtigt werden, dass viele Banken und Sparkassen eine besondere Expertise im Hinblick auf die Prognose von Wechselkursschwankungen haben. Diese Kenntnisse dürfen sie nicht einseitig zum Nachteil ihrer Bankkunden einsetzen, ohne ihren Wissensvorsprung offenzulegen.“ Verstößt eine Bank gegen ihre Aufklärungspflichten, kann sich der Kunde unter Umständen bei seiner Bank im Wege des Schadenersatzes schadlos halten, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Verbraucher gegen Banken und Sparkassen bei der fehlerhaften Vergabe von Fremdwährungskrediten.