Unter den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personen kann es – wie in allen anderen Lebensbereichen auch – zu Konflikten kommen. Häufige Ursache ist, dass sich die Vorstellungen der Gesellschafter auseinanderentwickelt haben oder sich einzelne Gesellschafter in ihrer Entscheidungskompetenz oder in ihrer vermögenswerten Teilhabe an der GmbH übervorteilt sehen. Derartige Streitigkeiten können die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft einschränken und damit sogar existenzgefährdend wirken.

Finden die Gesellschafter keine einvernehmliche Lösung für ihr ihren Konflikt, bleibt oftmals nur noch die Einleitung einer Zwangsmaßnahme gegen „störende“ Gesellschafter. Häufig wird dabei der Ausschluss aus der Gesellschaft eingeleitet.

Einziehung oder zwangsweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen

Sieht der Gesellschaftsvertrag die Einziehung oder die zwangsweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen (bspw. schwerwiegende Pflichtverletzung des Gesellschafters) vor, kann die Gesellschafterversammlung die Einziehung / Abtretung der Anteile des betroffenen Gesellschafters gegen dessen Willen beschließen, was das Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH zur Folge hat.

Ausschließungsklage

Sieht der Gesellschaftervertrag keine Einziehung bzw. Abtretung des GmbH-Anteils vor, so muss eine sogenannte Ausschließungsklage vor Gericht erhoben werden. Auch hier bedarf es aber eines wichtigen Grundes, um den Gesellschafter gegen seinen Willen zu entfernen.

Folge des Ausscheidens

Scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, verliert er alle eine Mitgliedsrechte. Er kann sein Stimmrecht nicht mehr ausüben, verliert seine Gewinnbeteiligungsrechte, hat keine Auskunftsansprüche mehr gegen sie Gesellschaft etc. Andererseits darf der Gesellschafter natürlich nicht entschädigungslos aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der GmbH-Anteil hat ja in aller Regel einen nicht unbeachtlichen Vermögenswert. Insoweit bedarf es eines finanziellen Ausgleichs. Der Gesellschafter ist für den Verlust zu entschädigen. Viele Gesellschafterverträge sehen hier vor, dass der Verkehrswert zu erstatten ist. Im nicht seltenen Streitfall über den Verkehrswert muss dann ein Wirtschaftsprüfergutachten eingeholt werden. Der Ausschluss kann für die GmbH aber auch gefährlich sein, wenn nämlich der Abfindungsanspruch sofort mit dem Ausscheiden fällig wird und die GmbH diesen nicht sofort befriedigen kann. Dies kann sogar schlimmstenfalls in die Insolvenz führen. Daher waren Gesellschaften gut beraten, die eine Ratenzahlungsvereinbarung in Bezug auf Abfindungsansprüche in ihren Gesellschaftsverträgen vorsehen. Andernfalls sollte ein Ausschluss unliebsamer Gesellschafter wohl überlegt sein.

PSS Rechtsanwälte – Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt mittelständische Unternehmen zu allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Es gibt verschiedene Anlässe für eine Meldung. Durch Melde­schlüssel teilen Arbeitgeber z.B. durch vom Arbeitgeber beauftragten Steuerberater oder Rechtsanwalt den Sozial­versicherungs­trägern mit, aus welchem Anlass heraus die Meldung abgegeben wird, um welche Art von Beschäftigung es sich handelt und in welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungs­pflicht besteht.

Übersicht über die Meldegründe

Neben der Anmeldung bei Beginn einer Beschäftigung, der Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung und der Jahresmeldung stellen auch die Unterbrechungsmeldung (z.B. wegen Elternzeit) und in bestimmten Branchen die Sofortmeldung eine der wichtigsten Meldegründe dar. Hinsichtlich der Anlässe einer Meldung gibt es einheitliche Meldeschlüssel, aufgrund derer dann auch klar ist, welche weiteren Angaben in der Meldung zu erfolgen haben.

Neben den Abgabegründen (Meldegründen) wird hier auch die jeweilige Meldefrist zur Meldung überblicksartig dargestellt.

Schlüsselzahlen zu Anmeldungen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Anmeldung wegen Be­ginn der Be­schäf­ti­gung106 Wochen
Anmeldung wegen Kran­ken­kas­sen­wech­sel116 Wochen
Anmeldung wegen Bei­trags­grup­pen­wech­sel126 Wochen
Anmeldung wegen sonstigerGründe / Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 136 Wochen
Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28aAbs. 4 SGB IV 20vgl. § 7 DEÜV, spätestens bei Beschäftigungsaufnahme
Schlüsselzahlen zu Abmeldungen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Abmeldung wegen En­des der Be­schäf­ti­gung306 Wochen
Abmeldung wegen Kran­ken­kas­sen­wech­sel316 Wochen
Abmeldung wegen Bei­trags­grup­pen­wech­sel326 Wochen
Abmeldung wegen sonstigerGründe / Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 336 Wochen
Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung bei einer Unterbrechung von länger als einem Zeitmonat (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)34Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Abmeldung wegen Ar­beits­kampf von län­ger als ei­nem Mo­nat356 Wochen
Abmeldung wegen Wech­sel des Ent­gelt­ab­rech­nungs­sys­tems (op­ti­o­nal)366 Wochen
Gleich­zei­ti­ge An- und Ab­mel­dung we­gen En­de der Be­schäf­ti­gung406 Wochen
Abmeldung wegen Tod496 Wochen
Schlüsselzahlen zu Jah­res-, Un­ter­bre­chungs- und sons­ti­gen Ent­gelt­mel­dun­gen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Jah­res­mel­dung5015.02. des Folgejahres
Un­ter­bre­chungsmeldung we­gen Be­zu­ges von bzw. An­spruch auf Ent­gelt­er­satz­leis­tun­gen51Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Un­ter­bre­chungsmeldung we­gen El­tern­zeit52Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Un­ter­bre­chungsmeldung we­gen ge­setz­li­cher Dienst­pflicht oder frei­wil­li­gem Wehr­dienst53Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)546 Wochen
Mel­dung von nicht ver­ein­ba­rungs­ge­mäß ver­wen­de­tem Wert­gut­ha­ben (Stör­fall)556 Wochen
Mel­dung des Un­ter­schieds­be­trags bei Ent­gelt­er­satz­leis­tun­gen wäh­rend Al­ters­teil­zeit­ar­beit566 Wochen
Ge­son­der­te Mel­dung nach § 194 Abs. 1 SGB VI57i.d.R. nach Aufforderung
GKV-Mo­nats­mel­dung (ab 2015)58 i.d.R. nach Aufforderung
Schlüsselzahlen zu Meldungen hinsichtlich der Unfallversicherung
MELDEGRUNDSCHLÜSSELFRIST
UV-Jahresmel­dung 9216.02. des Folgejahres
Schlüsselzahlen zu Meldungen in Insolvenzfällen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Jah­res­mel­dung für frei­ge­stell­te Ar­beit­neh­mer7015.02. des Folgejahres
Mel­dung des Vor­ta­ges der In­sol­venz/​der Frei­stel­lung71 6 Wochen
Ent­gelt­mel­dung zum recht­li­chen En­de der Be­schä­fti­gung72 6 Wochen

Stand 11.09.2019

Bei Fragen zu Personalbuchhaltung oder Lohnbuchhaltung Ihrer Firma steht Ihnen die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Schem gerne zur Seite.

Beide Anwälte der Kanzlei, Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt sowie Rechtsanwalt Schem, sind seit kurzem berechtigt, die Prüfsiegel beziehungsweise Fortbildungszertifikate der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zu führen.

Prüfsiegel der RAK FFM
Prüfsiegel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

„Wer dieses Prüfsiegel vorweisen kann, der hat tatsächlich hart für seine Fortbildung gearbeitet. Er kann in besonderem Maße das Vertrauen der rechtsratsuchenden Verbraucher beanspruchen. Das von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehene amtliche Prüfsiegel „Fortbildungsnachweis“ wird jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren verliehen und muss dann neu erworben werden.“

https://www.rak-ffm.de/aus-fortbildung/rechtsanwaelte/amtliches-pruefsiegel/
Fortbildungszertifikat der BRAK
Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

„Damit fühlen sich Mandanten im Vertrauen in ihren Rechtsanwalt gestärkt, und potenzielle Auftraggeber erkennen sofort, dass sich dieser Rechtsanwalt besonders um seine Fortbildung bemüht.“

https://www.brak.de/fuer-anwaelte/qualitaet-durch-fortbildung/fortbildungszertifikat/

Die „Schufa“ (Abk. für: „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“) ist eine in Wiesbaden ansässige Auskunftei, die Daten zu persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ermittelt und speichert. Jeder bekommt dort Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten und kann ermitteln ob z.B. Negativ-Einträge in der Schufa vorliegen.

Kostenpflichtige Schufa-Auskunft

Diese Auskünfte lässt sich die Schufa am liebsten bezahlen, so gibt es mehrere kostenpflichtige Modelle (Stand heute: „SCHUFA-BonitätsAuskunft“, „meineSCHUFA kompakt“, „meineSCHUFA plus“ und „meineSCHUFA premium“). Das erstere ist ein Ausdruck, den Sie per Post bekommen und z.B. Ihrem Vermieter weiterreichen können. Die anderen drei sind jeweils eine Online-Schufa-Auskunft mit unterschiedlichem Leistungsspektrum, die monatlich zu bezahlen sind.

Kostenlose Schufa-Auskunft

Doch es gibt auch eine kostenlose Schufa-Auskunft: Diese ist auf der Startseite von meineschufa.de ganz unten. Optisch gut in den soganannten „Footer“ (unterster Teil der Website) eingebunden – man könnte auch versteckt sagen – findet man diese kostenlose Option sehr schwer, wenn man nicht direkt danach sucht. Sie finden Sie aktuell unter dem Namen „Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO)“ auch unter dem Direktlink: https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3

Hilfe vom Fachanwalt

Haben Sie eine Schufa-Auskunft vorliegen, die fehlerhaft ist? Einen Negativ-Eintrag, der längst erledigt sein müsste? Eine Eintragung aus einem Schuldnerverzeichniss mit einer vollkommen unbekannten langen Nummer? Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte hilft Ihnen im Bereich Datenschutz und Schufa. Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem betreut regelmäßig Fälle als Anwalt gegen die Schufa und prüft für Sie, ob die Schufa oder ein Unternehmen, welches den Schufa-Eintrag veranlasst hat, einen Fehler gemacht hat.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte ist seit dem 08.04.2019 in den neuen Kanzleiräumen in der Rathausstraße 60 in 65203 Wiesbaden-Biebrich erreichbar.

Die Kontaktdaten wie Telefonnummer, Faxnummer oder Emailadresse sind gleich gebleiben.

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die einschneidendste Art und Weise ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie führt in der Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hat u.a. schwerwiegende sozialversicherungsrechtliche Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde sollte jeder Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhalten hat, umgehend anwaltlichen Rat aufzusuchen, um die Kündigung ggf. noch abzuwehren.

Sind Arbeitnehmer längere Zeit oder häufiger erkrankt, reagieren Unternehmen in der Praxis nicht selten mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies wirft die Frage nach der Zulässigkeit einer Kündigung während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf.

Krankheit kein Kündigungsschutz

„Die Erkrankung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für eine Kündigung“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Ob eine Kündigung rechtlich zulässig ist, hängt – neben der Einhaltung der Kündigungsfrist und der Schriftform – insbesondere davon ab, ob das sogenannte Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand und in dem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind (bzw. mehr als 5, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.01.2004 begründet wurde).

Ist das KschG nicht anwendbar, kann also der Arbeitnehmer ohne Gründe auch während einer Krankheit gekündigt werden.

Anderweitiger Kündigungsschutz

Anders ist dies der Fall, wenn das KSchG aus den oben genannten Gründen anwendbar ist. In diesem Fall muss die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall sozial gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie entweder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingt, u. a. Krankheit), wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers (verhaltensbedingt) oder betriebsbedingt (bspw. Umstrukturierung) gerechtfertigt ist.

„Bei den vom Arbeitgeber in der Kündigung benannten oder mündlich mitgeteilten Kündigungsgründen ist Vorsicht geboten“, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus Wiesbaden. „Die Hürden der Rechtsprechung für die Annahme eines Kündigungsgrundes sind enorm hoch.“ Insbesondere im hier interessierten Fall der sogenannten krankheitsbedingten Kündigung als personenbedingte Kündigung gelten strenge Anforderungen:

Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung

Stets erforderlich ist eine lange andauernde Erkrankung oder häufige Kurzerkrankungen des gekündigten Arbeitnehmers.

Der krankheitsbedingte Ausfall des Arbeitnehmers muss außerdem zu erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers führen. Zu nennen sind hier beispielsweise länger andauernde oder immer wieder vorkommende Betriebsablaufstörungen in Form von Lieferverzögerungen wegen Krankheit und / oder Überstunden durch Kollegen. Auch die immer wieder auftretende Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist hier als Beeinträchtigung des Arbeitgebers zu nennen.

Schließlich muss auch eine negative Zukunftsprognose gegeben sein. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten kann. Hier bedarf es dann einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers und ob das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen ist, zu berücksichtigen sind.

Tipp vom Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus Wiesbaden rät Arbeitnehmern, die eine vermeintlich krankheitsbedingte Kündigung erhalten haben, sich umgehend mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Insbesondere muss beachtet werden, dass eine Kündigung in jedem Fall binnen einer Frist von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Andernfalls wird sie kraft Gesetzes ohne weitere Prüfung wirksam, obgleich die Kündigung – wie viele andere krankheitsbedingte Kündigungen auch – nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügte.

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Er freut sich auf Ihren Kontakt!

Abmahnung im Datenschutzrecht: Die IGD Interessensgemeinschaft Datenschutz e.V., die erst am 06. März 2019 ins Vereinsregister Potsdam eingetragen wurde und in Ludwigsfelde Ihren Sitz hat, mahnt bereits nach wenigen Tagen Ihrer Existenz wegen Datenschutzverstößen ab.

Abgemahnt werden Websitenbetreiber, die ein Kontaktformular bereitstellen und dies nicht per SSL-Verschlüsselung gesichert ist. Der Vorwurf ist: Die fehlende Verschlüsselung entspräche nicht dem nach Stand der Technik erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen an ein Kontaktformular.

Gefordert werden Ersatz der Kosten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Fraglich ist hier jedoch schon die Berechtigung des Vereins, überhaupt rechtsgültig Abmahnungen verschicken zu dürfen. Der Verein könnte als Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten. Diese Ansprüche abzumahnen steht nach dieser Vorschrift „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“ zu. Dies sollte derzeit angezweifelt werden, da nicht ersichtlich ist, ob überhaupt eine Mehrzahl von Unternehmern dem Verein angehören.

Auch inhaltlich ist die Abmahnung fraglich. Selbst wenn man einen Verstoß gegen Datenschutzrecht eingestehen würde, ist derzeit unklar, ob dieser überhaupt im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden kann. Die Rechtsprechung ist hier noch im Entstehen und es gibt Urteile, die eine solche Abmahnmöglichkeit verneinen.

Empfehlung: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, da hierbei vierstellige Vertragsstrafen entstehen können. Lassen Sie sich hier von einem Spezialisten beraten. Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) und vertritt Sie bundesweit bei Abmahnungen im Bereich Datenschutz. Er steht telefonisch unter 0611 15753540 oder per Mail gerne zur Verfügung.

Relevante Vorschriften: Art. 25 Abs. 1 DSGVO, Art. 32 Abs. 1 Hs. 2 lit. a) DSGVO, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Die Hemmschwelle für viele Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook ist sehr gering. Schnell ist ein Beitrag verfasst und an die Facebook-Pinnwand eines anderen gepostet. Dieser wird vielfach gelesen und verbreitet sich im gesamten Bekannten- und Freundeskreis.

Oft haben solche Beiträge aber ehrverletzende oder beleidigende Aussagen zum Inhalt. Sie zielen darauf ab, andere in Ihrem Ruf zu schädigen oder lügen zu verbreiten.

In einem solchen Fall wird das Persönlichkeitsrecht des Opfers mit Füßen getreten. Das Opfer einer Beleidigung, Verleundung oder üblen Nachrede hat aber viele Möglichkeiten, sich zu wehren. Neben der strafrechtlichen Verfolgung durch eine Anzeige bei der Polizei kann auch zivilrechtlich vorgegangen werden. Insbesondere eine anwaltliche Abmahnung zeigt häufig Wirkung beim Verfasser der Beleidigung. In einer solchen Abmahnung wegen einer Beleidigung auf Facebook werden umfangreiche Ansprüche geltend gemacht. Insbesondere ein Unterlassungsanspruch durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die ein Rechtsverletzer ebenfalls zu tragen hat. In bestimmten Fällen können auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz, Widerruf oder Gegendarstellung in Betracht kommen. Auch gegen Facebook direkt bestehen möglicherweise Ansprüche aus der sogenannten Störerhaftung.

Es emfiehlt sich bei einer unwahren Behauptung oder ehrverletzenden Äußerung auf Facebook eine schnellstmögliche Vorgehensweise, da sich die Beitrag schnell weiter verbreiten und ein Ruf schnell Schaden nimmt, insbesondere, wenn es an Dritte wie den Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Geschäftspartner oder Kunden gelangt.

Ob im Einzelfall eine Abmahnung und die Durchsetzung Ihres Persönlichkeitsrechts möglich ist, überprüft Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem gerne für Sie.