Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die einschneidendste Art und Weise ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie führt in der Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hat u.a. schwerwiegende sozialversicherungsrechtliche Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde sollte jeder Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhalten hat, umgehend anwaltlichen Rat aufzusuchen, um die Kündigung ggf. noch abzuwehren.
Sind Arbeitnehmer längere Zeit oder häufiger erkrankt, reagieren Unternehmen in der Praxis nicht selten mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies wirft die Frage nach der Zulässigkeit einer Kündigung während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf.
Krankheit kein Kündigungsschutz
„Die Erkrankung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für eine Kündigung“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Ob eine Kündigung rechtlich zulässig ist, hängt – neben der Einhaltung der Kündigungsfrist und der Schriftform – insbesondere davon ab, ob das sogenannte Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand und in dem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind (bzw. mehr als 5, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.01.2004 begründet wurde).
Ist das KschG nicht anwendbar, kann also der Arbeitnehmer ohne Gründe auch während einer Krankheit gekündigt werden.
Anderweitiger Kündigungsschutz
Anders ist dies der Fall, wenn das KSchG aus den oben genannten Gründen anwendbar ist. In diesem Fall muss die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall sozial gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie entweder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingt, u. a. Krankheit), wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers (verhaltensbedingt) oder betriebsbedingt (bspw. Umstrukturierung) gerechtfertigt ist.
„Bei den vom Arbeitgeber in der Kündigung benannten oder mündlich mitgeteilten Kündigungsgründen ist Vorsicht geboten“, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus Wiesbaden. „Die Hürden der Rechtsprechung für die Annahme eines Kündigungsgrundes sind enorm hoch.“ Insbesondere im hier interessierten Fall der sogenannten krankheitsbedingten Kündigung als personenbedingte Kündigung gelten strenge Anforderungen:
Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung
Stets erforderlich ist eine lange andauernde Erkrankung oder häufige Kurzerkrankungen des gekündigten Arbeitnehmers.
Der krankheitsbedingte Ausfall des Arbeitnehmers muss außerdem zu erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers führen. Zu nennen sind hier beispielsweise länger andauernde oder immer wieder vorkommende Betriebsablaufstörungen in Form von Lieferverzögerungen wegen Krankheit und / oder Überstunden durch Kollegen. Auch die immer wieder auftretende Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist hier als Beeinträchtigung des Arbeitgebers zu nennen.
Schließlich muss auch eine negative Zukunftsprognose gegeben sein. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten kann. Hier bedarf es dann einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers und ob das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen ist, zu berücksichtigen sind.
Tipp vom Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus Wiesbaden rät Arbeitnehmern, die eine vermeintlich krankheitsbedingte Kündigung erhalten haben, sich umgehend mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Insbesondere muss beachtet werden, dass eine Kündigung in jedem Fall binnen einer Frist von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Andernfalls wird sie kraft Gesetzes ohne weitere Prüfung wirksam, obgleich die Kündigung – wie viele andere krankheitsbedingte Kündigungen auch – nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügte.
Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Er freut sich auf Ihren Kontakt!
Darlehenswiderruf: Die neue Entscheidung des EuGH
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) eine bemerkenswerte Entscheidung zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen getroffen. Zahlreiche Immobilienkredite oder auch Kfz-Kredite können nun nach der neuen Entscheidung widerruflich sein.
Der EuGH hatte sich in dem besagten Urteil mit dem in unzähligen Widerrufsbelehrungen enthaltenen „Kaskadenverweis“ zu befassen. Die Banken und Sparkassen hierzulande haben in der Regel folgende Regelung in die Widerrufsbelehrungen aufgenommen
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Die Belehrung verweist also auf § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits wiederum auf zahlreiche weitere Vorschriften verweist. Dieser sogenannte Kaskadenverweis ist nach Auffassung des EuGH keine ausreichende Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen „klaren, prägnanten Form“. Ein Darlehensvertrag, der die besagte Formulierung enthält, kann daher – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nun unter Umständen widerrufbar sein.
Rechtsfolge des Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrags ist im Wesentlichen, dass der Verbraucher die von der Bank vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen erstattet bekommt, während der Verbraucher die Darlehensvaluta an die Bank zurückerstatten muss. Dabei entfällt die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung und der Verbraucher kann beispielsweise kostenfrei mit einem zinsgünstigeren Darlehen umschulden. Bei Widerruf eines Kfz-Kredits erhält der Käufer in der Regel die bezahlten Darlehensraten nebst geleisteter Anzahlung gegen Rückgabe des Autos erstattet.
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist spezialisiert auf den Widerruf von Darlehensverträgen. Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt berät Sie gerne zu Rechtfragen in diesem Bereich. Rufen Sie uns an für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!
Ausschluss von Gesellschaftern aus der GmbH
Unter den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personen kann es – wie in allen anderen Lebensbereichen auch – zu Konflikten kommen. Häufige Ursache ist, dass sich die Vorstellungen der Gesellschafter auseinanderentwickelt haben oder sich einzelne Gesellschafter in ihrer Entscheidungskompetenz oder in ihrer vermögenswerten Teilhabe an der GmbH übervorteilt sehen. Derartige Streitigkeiten können die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft einschränken und damit sogar existenzgefährdend wirken.
Finden die Gesellschafter keine einvernehmliche Lösung für ihr ihren Konflikt, bleibt oftmals nur noch die Einleitung einer Zwangsmaßnahme gegen „störende“ Gesellschafter. Häufig wird dabei der Ausschluss aus der Gesellschaft eingeleitet.
Einziehung oder zwangsweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen
Sieht der Gesellschaftsvertrag die Einziehung oder die zwangsweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen (bspw. schwerwiegende Pflichtverletzung des Gesellschafters) vor, kann die Gesellschafterversammlung die Einziehung / Abtretung der Anteile des betroffenen Gesellschafters gegen dessen Willen beschließen, was das Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH zur Folge hat.
Ausschließungsklage
Sieht der Gesellschaftervertrag keine Einziehung bzw. Abtretung des GmbH-Anteils vor, so muss eine sogenannte Ausschließungsklage vor Gericht erhoben werden. Auch hier bedarf es aber eines wichtigen Grundes, um den Gesellschafter gegen seinen Willen zu entfernen.
Folge des Ausscheidens
Scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, verliert er alle eine Mitgliedsrechte. Er kann sein Stimmrecht nicht mehr ausüben, verliert seine Gewinnbeteiligungsrechte, hat keine Auskunftsansprüche mehr gegen sie Gesellschaft etc. Andererseits darf der Gesellschafter natürlich nicht entschädigungslos aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der GmbH-Anteil hat ja in aller Regel einen nicht unbeachtlichen Vermögenswert. Insoweit bedarf es eines finanziellen Ausgleichs. Der Gesellschafter ist für den Verlust zu entschädigen. Viele Gesellschafterverträge sehen hier vor, dass der Verkehrswert zu erstatten ist. Im nicht seltenen Streitfall über den Verkehrswert muss dann ein Wirtschaftsprüfergutachten eingeholt werden. Der Ausschluss kann für die GmbH aber auch gefährlich sein, wenn nämlich der Abfindungsanspruch sofort mit dem Ausscheiden fällig wird und die GmbH diesen nicht sofort befriedigen kann. Dies kann sogar schlimmstenfalls in die Insolvenz führen. Daher waren Gesellschaften gut beraten, die eine Ratenzahlungsvereinbarung in Bezug auf Abfindungsansprüche in ihren Gesellschaftsverträgen vorsehen. Andernfalls sollte ein Ausschluss unliebsamer Gesellschafter wohl überlegt sein.
PSS Rechtsanwälte – Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt mittelständische Unternehmen zu allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.
Meldeschlüssel zur Sozialversicherung 2019
Es gibt verschiedene Anlässe für eine Meldung. Durch Meldeschlüssel teilen Arbeitgeber z.B. durch vom Arbeitgeber beauftragten Steuerberater oder Rechtsanwalt den Sozialversicherungsträgern mit, aus welchem Anlass heraus die Meldung abgegeben wird, um welche Art von Beschäftigung es sich handelt und in welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht besteht.
Übersicht über die Meldegründe
Neben der Anmeldung bei Beginn einer Beschäftigung, der Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung und der Jahresmeldung stellen auch die Unterbrechungsmeldung (z.B. wegen Elternzeit) und in bestimmten Branchen die Sofortmeldung eine der wichtigsten Meldegründe dar. Hinsichtlich der Anlässe einer Meldung gibt es einheitliche Meldeschlüssel, aufgrund derer dann auch klar ist, welche weiteren Angaben in der Meldung zu erfolgen haben.
Neben den Abgabegründen (Meldegründen) wird hier auch die jeweilige Meldefrist zur Meldung überblicksartig dargestellt.
Stand 11.09.2019
Bei Fragen zu Personalbuchhaltung oder Lohnbuchhaltung Ihrer Firma steht Ihnen die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Schem gerne zur Seite.
Ausgezeichnet in der Fortbildung
Beide Anwälte der Kanzlei, Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt sowie Rechtsanwalt Schem, sind seit kurzem berechtigt, die Prüfsiegel beziehungsweise Fortbildungszertifikate der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zu führen.
Kostenlose Schufa-Auskunft?
Die „Schufa“ (Abk. für: „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“) ist eine in Wiesbaden ansässige Auskunftei, die Daten zu persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ermittelt und speichert. Jeder bekommt dort Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten und kann ermitteln ob z.B. Negativ-Einträge in der Schufa vorliegen.
Kostenpflichtige Schufa-Auskunft
Diese Auskünfte lässt sich die Schufa am liebsten bezahlen, so gibt es mehrere kostenpflichtige Modelle (Stand heute: „SCHUFA-BonitätsAuskunft“, „meineSCHUFA kompakt“, „meineSCHUFA plus“ und „meineSCHUFA premium“). Das erstere ist ein Ausdruck, den Sie per Post bekommen und z.B. Ihrem Vermieter weiterreichen können. Die anderen drei sind jeweils eine Online-Schufa-Auskunft mit unterschiedlichem Leistungsspektrum, die monatlich zu bezahlen sind.
Kostenlose Schufa-Auskunft
Doch es gibt auch eine kostenlose Schufa-Auskunft: Diese ist auf der Startseite von meineschufa.de ganz unten. Optisch gut in den soganannten „Footer“ (unterster Teil der Website) eingebunden – man könnte auch versteckt sagen – findet man diese kostenlose Option sehr schwer, wenn man nicht direkt danach sucht. Sie finden Sie aktuell unter dem Namen „Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO)“ auch unter dem Direktlink: https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3
Hilfe vom Fachanwalt
Haben Sie eine Schufa-Auskunft vorliegen, die fehlerhaft ist? Einen Negativ-Eintrag, der längst erledigt sein müsste? Eine Eintragung aus einem Schuldnerverzeichniss mit einer vollkommen unbekannten langen Nummer? Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte hilft Ihnen im Bereich Datenschutz und Schufa. Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem betreut regelmäßig Fälle als Anwalt gegen die Schufa und prüft für Sie, ob die Schufa oder ein Unternehmen, welches den Schufa-Eintrag veranlasst hat, einen Fehler gemacht hat.
Wir sind umgezogen
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte ist seit dem 08.04.2019 in den neuen Kanzleiräumen in der Rathausstraße 60 in 65203 Wiesbaden-Biebrich erreichbar.
Die Kontaktdaten wie Telefonnummer, Faxnummer oder Emailadresse sind gleich gebleiben.
Darf mein Chef mir während einer Erkrankung kündigen?
Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die einschneidendste Art und Weise ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie führt in der Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hat u.a. schwerwiegende sozialversicherungsrechtliche Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde sollte jeder Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhalten hat, umgehend anwaltlichen Rat aufzusuchen, um die Kündigung ggf. noch abzuwehren.
Sind Arbeitnehmer längere Zeit oder häufiger erkrankt, reagieren Unternehmen in der Praxis nicht selten mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies wirft die Frage nach der Zulässigkeit einer Kündigung während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf.
Krankheit kein Kündigungsschutz
„Die Erkrankung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für eine Kündigung“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Ob eine Kündigung rechtlich zulässig ist, hängt – neben der Einhaltung der Kündigungsfrist und der Schriftform – insbesondere davon ab, ob das sogenannte Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand und in dem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind (bzw. mehr als 5, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.01.2004 begründet wurde).
Ist das KschG nicht anwendbar, kann also der Arbeitnehmer ohne Gründe auch während einer Krankheit gekündigt werden.
Anderweitiger Kündigungsschutz
Anders ist dies der Fall, wenn das KSchG aus den oben genannten Gründen anwendbar ist. In diesem Fall muss die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall sozial gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie entweder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingt, u. a. Krankheit), wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers (verhaltensbedingt) oder betriebsbedingt (bspw. Umstrukturierung) gerechtfertigt ist.
„Bei den vom Arbeitgeber in der Kündigung benannten oder mündlich mitgeteilten Kündigungsgründen ist Vorsicht geboten“, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus Wiesbaden. „Die Hürden der Rechtsprechung für die Annahme eines Kündigungsgrundes sind enorm hoch.“ Insbesondere im hier interessierten Fall der sogenannten krankheitsbedingten Kündigung als personenbedingte Kündigung gelten strenge Anforderungen:
Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung
Stets erforderlich ist eine lange andauernde Erkrankung oder häufige Kurzerkrankungen des gekündigten Arbeitnehmers.
Der krankheitsbedingte Ausfall des Arbeitnehmers muss außerdem zu erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers führen. Zu nennen sind hier beispielsweise länger andauernde oder immer wieder vorkommende Betriebsablaufstörungen in Form von Lieferverzögerungen wegen Krankheit und / oder Überstunden durch Kollegen. Auch die immer wieder auftretende Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist hier als Beeinträchtigung des Arbeitgebers zu nennen.
Schließlich muss auch eine negative Zukunftsprognose gegeben sein. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten kann. Hier bedarf es dann einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers und ob das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen ist, zu berücksichtigen sind.
Tipp vom Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus Wiesbaden rät Arbeitnehmern, die eine vermeintlich krankheitsbedingte Kündigung erhalten haben, sich umgehend mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Insbesondere muss beachtet werden, dass eine Kündigung in jedem Fall binnen einer Frist von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Andernfalls wird sie kraft Gesetzes ohne weitere Prüfung wirksam, obgleich die Kündigung – wie viele andere krankheitsbedingte Kündigungen auch – nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügte.
Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Er freut sich auf Ihren Kontakt!
Abmahnung IGD Interessensgemeinschaft Datenschutz e.V.
Abmahnung im Datenschutzrecht: Die IGD Interessensgemeinschaft Datenschutz e.V., die erst am 06. März 2019 ins Vereinsregister Potsdam eingetragen wurde und in Ludwigsfelde Ihren Sitz hat, mahnt bereits nach wenigen Tagen Ihrer Existenz wegen Datenschutzverstößen ab.
Abgemahnt werden Websitenbetreiber, die ein Kontaktformular bereitstellen und dies nicht per SSL-Verschlüsselung gesichert ist. Der Vorwurf ist: Die fehlende Verschlüsselung entspräche nicht dem nach Stand der Technik erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen an ein Kontaktformular.
Gefordert werden Ersatz der Kosten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Fraglich ist hier jedoch schon die Berechtigung des Vereins, überhaupt rechtsgültig Abmahnungen verschicken zu dürfen. Der Verein könnte als Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten. Diese Ansprüche abzumahnen steht nach dieser Vorschrift „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“ zu. Dies sollte derzeit angezweifelt werden, da nicht ersichtlich ist, ob überhaupt eine Mehrzahl von Unternehmern dem Verein angehören.
Auch inhaltlich ist die Abmahnung fraglich. Selbst wenn man einen Verstoß gegen Datenschutzrecht eingestehen würde, ist derzeit unklar, ob dieser überhaupt im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden kann. Die Rechtsprechung ist hier noch im Entstehen und es gibt Urteile, die eine solche Abmahnmöglichkeit verneinen.
Empfehlung: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, da hierbei vierstellige Vertragsstrafen entstehen können. Lassen Sie sich hier von einem Spezialisten beraten. Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) und vertritt Sie bundesweit bei Abmahnungen im Bereich Datenschutz. Er steht telefonisch unter 0611 15753540 oder per Mail gerne zur Verfügung.
Relevante Vorschriften: Art. 25 Abs. 1 DSGVO, Art. 32 Abs. 1 Hs. 2 lit. a) DSGVO, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG