Viele Versicherungskunden, die sich vorzeitig von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung trennen möchten, wählen nicht den Widerspruch, sondern die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags. Auf diese Weise erhalten Sie den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung erstattet, der sich nach einem mehr oder weniger durchschaubaren Algorithmus der Lebensversicherung berechnet. In der Regel kommt es zu verschiedenen Abzügen wie Verwaltungskosten, Provisionen etc., die dazu führen, dass vielfach nicht einmal die eingezahlten Beiträge erstattet werden. Wenn eine fondsgebundene Lebensversicherung gekündigt wird und die Fonds sich nicht wie bei Versicherungsvertragsschluss prognostiziert entwickelt haben, drohen sogar noch höhere Verluste. Der Rückkaufswert liegt dann nicht selben bei 50 % oder weniger der eingezahlten Beiträge.
Vorteile des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung
Eine Alternative zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bietet insoweit der Widerspruch (umgangssprachlich auch: Widerruf) des Lebensversicherungsvertrags wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Der Widerspruch kann im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung erhebliche Vorteile bringen: So muss der Lebensversicherer im Falle eines wirksamen Widerspruchs nahezu alle in die Versicherung eingezahlten Beiträge an den Kunden erstatten und kann sich nicht darauf berufen, dass der Rückkaufswert etwa wegen einer schlechten Entwicklung der zugrundeliegenden Fondswerte niedriger sei. Zudem schuldet der Versicherer eine Verzinsung der eingezahlten Beiträge für die Vergangenheit.
Der Widerspruch kann sogar dann noch erklärt werden, nachdem die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Hat der Widerspruch in einem solchen Fall Erfolg, erhält der Versicherte dann die Differenz des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes und der während der Vertragslaufzeit eingezahlten Beiträge erstattet.
Verjährung des Lebensversicherungs-Widerspruchs?
Im Versicherungsvertragsrecht gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen bzw. 14 Tagen, je nach Datum des Vertragsschlusses. Wurde der Versicherungskunde im Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, wurde diese Frist aber nie wirksam in Gang gesetzt und der Kunde kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass eine Verfristung / Verjährung des Widerspruchsrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sodass sogar noch Verträge von vor über 10 Jahren im Wege des Widerspruchs rückabgewickelt werden können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein „ewiges Widerspruchsrecht“.
Für das Widerspruchsrecht von Leben- und Rentenversicherungen gilt zudem der für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen entscheidende Stichtag des 20.06.2016 nicht, sodass der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen auch nach diesem Datum möglich bleibt.
Wann ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft?
Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind über 60 % der Widerspruchsbelehrungen zwischen 1994 und 2008 fehlerhaft. Die Widerspruchsbelehrungen von Leben- und Rentenversicherungen enthalten nach der Erfahrung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden häufig folgende Fehler:
Bei vielen Verträgen wurde im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform (per E-Mail, Fax – im Gegensatz zur Schriftform) hingewiesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. IV ZR 211/14).
Es wird nicht ausreichend darüber belehrt, dass der Widerspruch innerhalb von 30 Tagen (bzw. 14 Tage) abgesendet und gerade nicht bei Versicherer zugegangen sein muss.
Die Widerspruchsbelehrung wurde nicht genug deutlich hervorgehoben und von den Versicherungsbedingungen durch grafische Gestaltung und Formatierung abgesetzt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. IV ZR 512/14).
Vorsicht: Keine übereilte Widerspruchserklärung
Doch vor Erklärung eines Widerspruchs ist Vorsicht geboten, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden erläutert. Zum einen sind viele Altverträge zum Teil hoch verzinst und für die Versicherten finanziell lukrativ. Zum anderen enthalten viele Verträge auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Zusatzabsicherungen, auf die der Versicherte gegebenenfalls angewiesen ist.
Daher empfiehlt die Kanzlei PSS Rechtsanwälte Versicherten, ihren Lebens- oder Rentenversicherer zunächst um Auskunft zu bitten, wie hoch der derzeitige Rückkaufswert ihrer Versicherung ist. Wenn hier Diskrepanzen zwischen eingezahlten Beiträgen und dem ermittelten Rückkaufswert auffallen, lohnt sich ein Gang zum Anwalt, um die Möglichkeiten eines Widerspruchs und dessen Folgen näher abklären zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherungskunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Rückabwicklung von Versicherungen im Wege des Widerspruchs.
Flugverspätung, Überbuchung und Annullierung – Ihre Rechte als Fluggast
Gerade zur Urlaubszeit kommt es zum Ärgernis vieler Fluggäste immer wieder zu der Annullierung von Flügen, zur Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder zu Flugverspätungen. Die Fluggastrechte-Verordnung (EU-VO 261/04) gewährt bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts dem Reisenden grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft.
Dabei gilt grundsätzlich, dass der Reisende bei der kurzfristigen Annullierung seines Fluges oder der kurzfristigen Nichtbeförderung von der Fluggesellschaft die volle Erstattung des Ticketpreises, den kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder die Beförderung zum Zielort verlangen kann. Bei erheblichen Verzögerungen kann auch ein Anspruch auf die Zahlung der Kosten für eine Hotelübernachtung einschließlich des Transfers und zusätzlicher Verpflegungsaufwand (Essen, Getränke etc.) hinzukommen.
Pauschale Entschädigungszahlung bei Flugverspätung
In jeden Fall muss die Fluggesellschaft aber für eine Verspätung von länger als drei Stunden eine pauschale Entschädigungszahlung an den Fluggast leisten, sofern keine außergewöhnlichen Umstände wie Unwetter, Terror oder Streik die Verspätung bedingen. Folgende Ausgleichszahlungen stehen dem einzelnen Fluggast dabei zu:
Wird aber ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2 Stunden (bei 1.500 km Entfernung) oder 3 Stunden (bei 1.500 km bis 3.500 Entfernung) oder 4 Stunden (bei mehr als 3.500 km Entfernung) im Vergleich zum gebuchten Flug am Zielort eintrifft, reduziert sich der Entschädigungsanspruch um die Hälfte. Der Flug trifft nach der Rechtsprechung erst dann am Zielort ein, wenn sich die Kabinentür öffnet.
Kanzlei PSS Rechtsanwälte
Die Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt Reisende aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fluggesellschaften. Eine vorherige Anfrage bei einer etwaigen Rechtschutzversicherung nehmen wir gerne für Sie vor.
Fristlose Kündigung wegen Bestellung eines „Negerkusses“
Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main hat am 13.07.2016 (Az. 15 Ca 1744/16) über die fristlose Kündigung eines Managementmitarbeiters des Reiseunternehmens Thomas Cook entschieden. Das Unternehmen beendete das Arbeitsverhältnis aus „wichtigem Grund“, weil der Arbeitnehmer bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin einen „Negerkuss“ (eine Waffel mit Zuckerschaum und Schokoladenüberzug) bestellte. Die Unternehmensleitung sah in dem Verhalten des Mitarbeiters eine Diskriminierung von Minderheiten und trennte sich fristlos von dem Mitarbeiter.
Zu Unrecht, wie das ArbG nun entscheid! Nach Auffassung der Richter war die Kündigung unverhältnismäßig. Der gekündigte Mitarbeiter habe über zehn Jahre beanstandungsfrei für das Unternehmen gearbeitet. Der einmalige Fehltritt in der Kantine könne daher ohne vorherige Abmahnung weder eine ordentlich noch eine fristlose Kündigung begründen. Die unverhältnismäßige Kündigung wurde mithin kassiert und der Mitarbeiter blieb im Unternehmen angestellt. Thomas Cook will allerdings die Einlegung von Rechtsmitteln prüfen.
Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte
Gemäß § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht, in die von dem Arbeitgeber über ihn geführte Personalakten Einsicht zu nehmen. Gründe für sein Akteneinsichtsbegehren muss der Arbeitnehmer dabei nicht anführen. Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer sogar das Recht, ein Mitglied des Betriebsrats zu dem Akteneinsichtstermin hinzuziehen. Ob und inwieweit der Arbeitnehmer auch andere Personen (etwa ein Rechtanwalt) hinzuziehen dar, regelt das Gesetz aber nicht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 12.07.2016 (Az. 9 AZR 791/1) diese bislang noch offene Frage weitestgehend geklärt. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, solange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, sich während des Termins Ablichtungen aus der Personalakte anzufertigen. Auf diese Weise werden die Interessen des Arbeitnehmers nach Ansicht des Gerichts hinreichend gewahrt. Mittels der Kopien wird nämlich der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, mögliche Beseitigungs- oder Korrekturansprüche bezüglich etwaiger Abmahnungen oder unzulässiger Aktennotizen seinem Rechtsanwalt vorzulegen und überprüfen zu lassen. Für einen gerichtlich durchsetzbaren Besuch des Rechtanwalts im Betrieb des Arbeitgebers und damit einen staatlich angeordneten Eingriff in das Hausrecht des Betriebsinhabers bestehe insoweit keine Rechtfertigung.
Nur in wenigen Ausnahmefällen muss der Arbeitgeber den Besuch des Rechtsanwalts aber gegebenenfalls dennoch gestatten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist und den Akteneinsichtstermin nicht selbst wahrnehmen kann oder der Arbeitnehmer wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht dazu in der Lage ist, den Inhalt seiner Personalakte eigenständig zu verstehen.
Die Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Schadenersatz für Anleger des Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG
Anleger des von der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Jahr 2008 vertriebenen Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG sind verunsichert. Die Anteile am Fonds wurden auf einschlägigen Handelsplattformen des Zweitmarktes zuletzt im Dezember 2015 mit einem Kurs von gerade einmal 1,5 % in Bezug auf die investierte Kapitaleinlage gehandelt und sind aktuell sogar vom Handel ausgesetzt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Viele Anleger fürchten nun einen Totalverlust ihres Geldes.
Schadenersatz wegen Falschberatung
Bei dem Totalverlust handelt sich um ein Risiko, was vielen Anlegern vor Erwerb des Schiffsfonds von ihrem Berater verschwiegen wurde. Gleiches gilt für die Haftungsrisiken eines Kommanditisten oder die bereits eingetretene schlechte Handelbarkeit der Anteile auf dem Zweitmarkt (sog. mangelhafte Fungibilität). Wurde dann auch noch der Emissionsprospekt nicht bzw. erst verspätet an den Anleger übergeben (etwa erst am Zeichnungstag), macht sich eine Bank grundsätzlich Schadenersatzpflichtig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat bereits die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wegen entsprechenden Beratungsfehlern bei der Vermittlung der Anteile am Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG verurteilt. Die Bank wurde zur „Rücknahme“ der Anteile am Fonds gegen Erstattung der ursprünglich in den Fonds investierten Einlage (zzgl. Agio) verurteilt.
PSS Rechtsanwälte – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte unterstützt geschädigte Anleger des Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die vermittelnde Bank. Rufen sie uns für eine telefonische Ersteinschätzung einfach an!
Verschäfte Pflichten von Bewertungsportalen für schlechte Bewertung
Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15, legt dieser verschärfte Pflichten für den Betreiber eines Bewertungsportals für eine schlechte Bewertung bzw. einen Negativ-Eintrag fest. Es ging um eine schlechte Bewertung eines auf dem Bewertungsportal „jameda.de“ registrierten, aber anonymen Nutzers für einen Arzt. Die mit einer schlechten Note versehen Bewertung wurde vom Arzt entdeckt und dem Bewertungsportal …
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Arbeitsunfall: Arbeitsweg beginnt schon auf der Türschwelle
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bereits mit Urteil vom 20.09.2012 – Az.: L 2 U 3/12 – entschieden, dass ein Arbeitsunfall und damit eine Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann noch anzuerkennen sind, wenn sich der Unfall quasi auf der Türschwelle der eigenen Haustür ereignet. Voraussetzung sei lediglich, dass die Verletzung hinter der Türschwelle eintrete, denn erst dort beginne der Arbeitsweg.
Im Fall blieb der Versicherte mit seinem Fuß in der zufallenden Haustür hängen und stürzte vor der Haustür, wo er sich eine folgenschwere Verletzung seines linken Kniegelenkes zuzog, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe verursachte.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Rente jedoch ab und berief sich darauf, dass nur der Weg zur Arbeit versichert sei und dieser Weg erst nach Überschreiten der Haustürschwelle beginne. Vorliegend sei aber die Ursache des Unfalls noch in den „eigenen vier Wänden“ gesetzt worden, als der Versicherte mit seinem Fuß in der zufallenden Tür hängen blieb. Für solche Unfallfolgen müsse die gesetzliche Unfallversicherung nicht aufkommen, so die Berufsgenossenschaft.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun klargestellt, dass nur darauf abzustellen ist, wo der Schaden eingetreten ist und nicht darauf, wo die Erstursache des Schadens gesetzt wurde. Vorliegend ist der Schaden am Knie aber zweifelsfrei durch den Aufprall auf dem Boden vor der Haustür und damit der Unfall auf dem Arbeitsweg eingetreten, obgleich die Erstursache noch innerhalb der Haustür zu verorten sei, wo der Versicherte mit seinem Fuß hängen blieb.
Folglich erkannte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg richtigerweise einen Arbeitsunfall an. Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden begrüßt das Urteil. „Eigentlich war die Rechtslage hier eindeutig. Es ist längst anerkannt, dass ein Arbeitsunfall immer dann gegeben ist, wenn der Schaden vor der eigenen Türschwelle eintritt. Auf die Erstursache kommt es definitiv nicht an. Insoweit ist es nicht nachzuvollziehen, warum die Berufsgenossenschaft dennoch die Argumentation mit der Erstursache bemühte“, so Dr. Perabo-Schmidt. Die Kanzlei PSS Rechtanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherte in Widerspruchsverfahren und Sozialgerichtsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft in Arbeitsunfallstreitigkeiten.
TOP 4 der Fehler in der Widerrufsbelehrung
Hier stellen wir vier Fehler in der Widerrufsbelehrung dar, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zugunsten der Verbraucher entschieden hat. Finden Sie eine solche Formulierung in ihrer Widerrufsbelehrung, können Sie eventuell von einem Widerruf des Darlehensvertrages profitieren.
Die Formulierung ist einerseits ein klarer Fehler, da ein Darlehensnehmer den Fristbeginn nicht eindeutig ermitteln kann, andererseits auch im jahrelang geltenden Muster enthalten. Eine Prüfung des Darlehensvertrages erfordert daher letztlich eine Einschätzung, ob die Widerrufsbelehrung vom Muster abweicht. Hierzu gibt es viele Einzelfälle, die optimalerweise von einem erfahrenen Rechtsanwalt auf ihre Erfolgsschancen hin beurteilt werden sollten. Nicht alle Gerichte sind der Auffassung, dass die Belehrung wortwörtlich dem gesetzlichen Muster entsprechen muss. Leichte Abweichungen werden hier je nach Gericht auch toleriert.
Auch hier kann ein Darlehensnehmer den Beginn der Frist für den Widerruf nicht ermitteln, da dem Darlehensnehmer nicht klar ist, wann die Ausfertigung bei der Bank oder Sparkasse eingeht.
Ein Widerruf ist hier auch möglich, da die Widerrufsbelehrung als missverständlich bewertet wird, da aus der Formulierung heraus der Eindruck entsteht, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übermittlung des Vertragsantrages zu laufen beginne, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war.
Die Belehrung enthält hier nur die Pflichten des Verbrauchers im Fall des Widerrufs. Es fehlt eine Belehrung über die Rechte des Verbrauchers beziehungsweise die Pflichten der Bank.
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Sie bundesweit kompetent mit einer Erfahrung aus hunderten von Darlehensprüfungen zur Thematik Darlehenswiderruf. Für eine Erstprüfung stehen wir gerne für Sie auch noch kurzfristig zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf nur noch bis zum 20.06.2016 möglich ist. Sollten Sie also den Widerruf noch nicht erklärt haben, bleibt Ihnen dafür nur noch wenig Zeit.
Das Widerspruchsrecht der Lebensversicherungskunden – Besser als Kündigung?
Viele Versicherungskunden, die sich vorzeitig von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung trennen möchten, wählen nicht den Widerspruch, sondern die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags. Auf diese Weise erhalten Sie den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung erstattet, der sich nach einem mehr oder weniger durchschaubaren Algorithmus der Lebensversicherung berechnet. In der Regel kommt es zu verschiedenen Abzügen wie Verwaltungskosten, Provisionen etc., die dazu führen, dass vielfach nicht einmal die eingezahlten Beiträge erstattet werden. Wenn eine fondsgebundene Lebensversicherung gekündigt wird und die Fonds sich nicht wie bei Versicherungsvertragsschluss prognostiziert entwickelt haben, drohen sogar noch höhere Verluste. Der Rückkaufswert liegt dann nicht selben bei 50 % oder weniger der eingezahlten Beiträge.
Vorteile des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung
Eine Alternative zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bietet insoweit der Widerspruch (umgangssprachlich auch: Widerruf) des Lebensversicherungsvertrags wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Der Widerspruch kann im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung erhebliche Vorteile bringen: So muss der Lebensversicherer im Falle eines wirksamen Widerspruchs nahezu alle in die Versicherung eingezahlten Beiträge an den Kunden erstatten und kann sich nicht darauf berufen, dass der Rückkaufswert etwa wegen einer schlechten Entwicklung der zugrundeliegenden Fondswerte niedriger sei. Zudem schuldet der Versicherer eine Verzinsung der eingezahlten Beiträge für die Vergangenheit.
Der Widerspruch kann sogar dann noch erklärt werden, nachdem die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Hat der Widerspruch in einem solchen Fall Erfolg, erhält der Versicherte dann die Differenz des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes und der während der Vertragslaufzeit eingezahlten Beiträge erstattet.
Verjährung des Lebensversicherungs-Widerspruchs?
Im Versicherungsvertragsrecht gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen bzw. 14 Tagen, je nach Datum des Vertragsschlusses. Wurde der Versicherungskunde im Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, wurde diese Frist aber nie wirksam in Gang gesetzt und der Kunde kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass eine Verfristung / Verjährung des Widerspruchsrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sodass sogar noch Verträge von vor über 10 Jahren im Wege des Widerspruchs rückabgewickelt werden können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein „ewiges Widerspruchsrecht“.
Für das Widerspruchsrecht von Leben- und Rentenversicherungen gilt zudem der für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen entscheidende Stichtag des 20.06.2016 nicht, sodass der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen auch nach diesem Datum möglich bleibt.
Wann ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft?
Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind über 60 % der Widerspruchsbelehrungen zwischen 1994 und 2008 fehlerhaft. Die Widerspruchsbelehrungen von Leben- und Rentenversicherungen enthalten nach der Erfahrung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden häufig folgende Fehler:
Bei vielen Verträgen wurde im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform (per E-Mail, Fax – im Gegensatz zur Schriftform) hingewiesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. IV ZR 211/14).
Es wird nicht ausreichend darüber belehrt, dass der Widerspruch innerhalb von 30 Tagen (bzw. 14 Tage) abgesendet und gerade nicht bei Versicherer zugegangen sein muss.
Die Widerspruchsbelehrung wurde nicht genug deutlich hervorgehoben und von den Versicherungsbedingungen durch grafische Gestaltung und Formatierung abgesetzt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. IV ZR 512/14).
Vorsicht: Keine übereilte Widerspruchserklärung
Doch vor Erklärung eines Widerspruchs ist Vorsicht geboten, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden erläutert. Zum einen sind viele Altverträge zum Teil hoch verzinst und für die Versicherten finanziell lukrativ. Zum anderen enthalten viele Verträge auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Zusatzabsicherungen, auf die der Versicherte gegebenenfalls angewiesen ist.
Daher empfiehlt die Kanzlei PSS Rechtsanwälte Versicherten, ihren Lebens- oder Rentenversicherer zunächst um Auskunft zu bitten, wie hoch der derzeitige Rückkaufswert ihrer Versicherung ist. Wenn hier Diskrepanzen zwischen eingezahlten Beiträgen und dem ermittelten Rückkaufswert auffallen, lohnt sich ein Gang zum Anwalt, um die Möglichkeiten eines Widerspruchs und dessen Folgen näher abklären zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherungskunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Rückabwicklung von Versicherungen im Wege des Widerspruchs.